Stand: EL 82 – ET: 02/2009

Mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung hat der Gesetzgeber weite Sachverhaltsbereiche dem SA-Abzug zugewiesen, die zuvor den WK- bzw BA-Regelungen unterfielen. So wurde insb die erhöhte AfA nach § 7b EStG durch den SA-Abzug nach § 10e EStG ersetzt. Danach konnten Bauherren und Erwerber entsprechend genutzter Wohnungen acht Jahre lang jeweils bis zu 6 bzw 5 vH der AK o HK der Wohnung oder des EFH zzgl der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden (Bemessungsgrundlage), höchstens jedoch zuletzt 10 124 EUR bzw 8 437 EUR jährlich wie SA abziehen.

§ 10e EStG ist eine auslaufende Vorschrift (letztmalige Anwendung, wenn mit der Herstellung vor dem 01.01.1996 begonnen wurde oder die Anschaffung vor dem 01.01.1996 erfolgte (§ 52 Abs 26 S 6 EStG). Bei einem Förderzeitraum von acht Jahren (s § 10e Abs 1 S 1 EStG) wurde die Steuerbegünstigung letztmals 2002 gewährt. Die Vorschrift wird deshalb hier nicht mehr kommentiert. Ausführlich noch s bis 81. Erg.-Lfg.

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