I. Allgemeiner Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für die VZ 1965–1974 sah § 10c EStG für SA iSd §§ 10 u 10b EStG den Abzug einheitlicher SA-Pauschbeträge vor, und zwar 936 DM bei ArbN, 636 DM bei Rentnern und 200 DM bei anderen StPfl.

 

Rn. 2

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Nach der Rechtslage für die VZ 1975–1989 wird für die nach § 2 Abs 4 EStG bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden SA der SA-Pauschbetrag und der Vorsorge-Pauschbetrag bzw die an dessen Stelle tretende Vorsorgepauschale für ArbN abgezogen. Während Vorsorge-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale sich gegenseitig ausschließen (beide dienen der Abgeltung von Vorsorgeaufwendungen), ist der SA-Pauschbetrag (er gilt die übrigen SA ab, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind) daneben zu gewähren. Aus Gründen der Rechtsbereinigung ist der Vorsorge-Pauschbetrag durch das StRefG 1990, BGBl I 1988, 1093 ab VZ 1990 aufgehoben worden.

Durch das ZinsabschlagG v 09.01.1992 (BGBl I 1992, 1853) sind der Vorwegabzug auf 6 000 DM/12 000 DM abzüglich 16 % des Arbeitslohnes, der Grundhöchstbetrag auf 2 660 DM/5 220 DM und der hälftige Höchstbetrag auf 1 305 DM/2 710 DM erhöht worden.

Mit dem JStG 1996 v 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) wurde die Vorsorgepauschale auf 20 % des Arbeitslohnes angehoben. Zudem wurden die Höchstbeträge für nicht rentenversicherungspflichtige ArbN von 2 000 DM auf 2 214 DM erhöht.

Nach dem StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) wurde ab dem VZ 1999 der SA-Pauschbetrag nicht mehr für Zinsen nach §§ 233a, 234 u 237 AO gewährt.

Mit dem StEuglG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurden alle im § 10c EStG angegebenen Beträge ab VZ 2002 in EUR angegeben und geglättet.

Durch das 2. FamFördG v 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074) wurde ab dem VZ 2002 der SA-Pauschbetrag von 108 DM auf EUR 36 reduziert.

Mit dem AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) ist die sog nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften und -vorsorgeaufwendungen eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat die Vorsorgepauschale an die entsprechenden Änderungen beim SA-Abzug angepasst und bis zum Jahr 2019 eine zeitlich begrenzte Günstigerprüfung zwischen der Vorsorgepauschale nach altem Recht und nach neuem Recht eingeführt.

 

Rn. 3

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Bis – einschließlich – zum VZ 2009 umfasste § 10c EStG aF insgesamt fünf Absätze, von denen § 10c Abs 2–5 EStG aF die in Umsetzung von Art 1 Nr 6 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) entfallene Vorsorgepauschale betrafen (Begründung BT-Drucks 16/12254, 25); zum verbliebenen Anwendungsbereich der Vorsorgepauschale s Rn 6).

Die Vorschrift unterschied bis einschließlich VZ 09 zwischen zwei Aufwendungsgruppen:

Für beide Aufwendungsgruppen wurden die Pauschbeträge gesondert und unabhängig voneinander gewährt. Mit der ersatzlosen Streichung der Vorsorgepauschale durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) hat § 10c EStG seine Bedeutung weitgehend verloren.

Die seit 01.01.2010 geltende Regelung des § 10c S 1 EStG entspricht systematisch dem bereits in § 10c Abs 1 EStG aF vorgesehenen Sonderausgaben-Pauschbetrag; die Pauschbetrag-Verdoppelungsanordnung in S 2 geht der Sache nach auf § 10c Abs 4 S 1 Nr 1 EStG aF zurück (vgl BT-Drucks 16/12254, 25).

Seither wurde § 10c EStG nur mehr noch redaktionellen Anpassungen unterzogen,

  • durch Steuervereinfachungsgesetz 2011 v 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131),
  • durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienAnpG – v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266),
  • zuletzt durch Art 5 Nr 9 Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417).
 

Rn. 4–5

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vorläufig frei

II. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (§ 10c S 1 EStG)

 

Rn. 6

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Der sachliche Anwendungsbereich des Pauschbetrags bestimmt sich nach § 10c S 1 EStG. Dieser umfasst sämtliche der in §§ 1010b EStG geregelten SA mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen. Im Einzelnen handelt es sich um die Tatbestände des § 10 Abs 1 EStG sowie die Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b EStG (s Kulosa in H/H/R, § 10c EStG Rz 4, 299. Aufl).

 

Rn. 7

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Der SA-Pauschbetrag nach § 10c EStG kommt – ohne Rücksicht auf die Einkunftsart – grundsätzlich nur unbeschränkt StPfl iSv § 1 Abs 1, 2 EStG zugute, wobei anerkannt ist, dass auch dann jeweils der volle Pauschbetrag abgezogen werden kann, wenn lediglich während eines Teils des Jahres steuerbare Einkünfte erzielt wurden und/oder teilweise eine beschränkte StPfl bestand (vgl Hutter in Blümich, § 10c EStG Rz 5, 153. Aufl; Kulosa in H/H/R, § 10c EStG Rz 3f, 299. Aufl; Heinecke in Schmidt, § 10c EStG Rz 1, 39. Aufl).

Demgegenüber bestimm...

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