Rn. 1

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 10b Abs 1 S 1 EStG enthält die Begriffsbestimmung für den Begriff der "Zuwendung" (= Spenden und Mitgliedsbeiträge) und regelt, dass Zuwendungen in dem durch § 10b Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG begrenzten Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.

§ 10b Abs 1 S 2 EStG regelt die weiteren Voraussetzungen für den Sonderausgaben-Abzug in Bezug auf den Empfänger der Zuwendung. Es muss sich dabei nach § 10b Abs 1 S 2 Nr 1, 2 3 EStG um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Staat belegene öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handeln. In Bezug auf Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat belegen sind, ist weitere Voraussetzung, dass sie nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG iVm § 5 Abs 2 S 2 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden.

§ 10b Abs 1 S 3 EStG bestimmt als weitere Voraussetzungen für den Sonderausgaben-Abzug für Zuwendungen an nicht im Inland gelegene Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs 1 S 2 EStG, dass durch diese Staaten Amtshilfe u Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.

§ 10b Abs 1 S 4 EStG definiert den Begriff der Amtshilfe unter Bezugnahme auf die Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Abs 2 des EU-AmtshilfeG.

§ 10b Abs 1 S 5 EStG definiert den Begriff der Beitreibung unter Bezugnahme auf die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts.

§ 10b Abs 1 S 6 EStG benennt weitere Voraussetzungen für den Sonderausgaben-Abzug für die Fälle, in denen die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers iSd § 10b Abs 1 S 2 Nr 1 EStG nur im Ausland verwirklicht werden. In diesen Fällen ist weitere Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des EStG haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

§ 10b Abs 1 S 7 EStG enthält eine besondere Regelung für die Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen, die an sog Kulturfördervereine (§ 52 Abs 2 S 1 Nr 5 AO) geleistet werden. Soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs 1 S 8 Nr 2 EStG handelt (kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen), sind sie auch dann abziehbar, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.

§ 10b Abs 1 S 8 EStG bestimmt, dass Mitgliedsbeiträge, die an die in § 10b Abs 1 S 8 Nr 1–5 EStG genannten Körperschaften geleistet werden, nicht abziehbar sind. Es handelt sich dabei zum einen um Körperschaften iSd § 10b Abs 1 S 8 Nr 1–4 EStG, die den Sport fördern, oder kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde oder Zwecke iSd § 52 Abs 2 S 1 Nr 23 AO fördern sowie nach § 10b Abs 1 S 8 Nr 5 EStG um solche Körperschaften, deren Zweck nach § 52 Abs 2 S 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach § 10b Abs 1 S 8 Nr 1–4 EStG fördert.

§ 10b Abs 1 S 9 EStG regelt den sog Zuwendungsvortrag und bestimmt, dass Zuwendungen, die die Höchstbeträge des § 10b Abs 1 S 1 Nr 1 o 2 EStG überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs 3 4 EStG, §§ 10c10d EStG verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen und deshalb im Jahr der Zuwendung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, in den folgenden VZ als Sonderausgaben abzuziehen sind.

§ 10b Abs 1 S 10 EStG ordnet in Bezug auf den sog Zuwendungsvortrag die gesonderte Feststellung entsprechend dem § 10d EStG an.

§ 10b Abs 1a S 1 EStG regelt, dass Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio EUR , bei nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio EUR, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs 1 S 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können, wobei eine Verteilung dieser Spenden auf einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren, einschließlich des VZ der Zuwendung, möglich ist.

§ 10b Abs 1a S 2 EStG regelt, dass Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung nicht nach § 10b Abs 1a S 1 EStG abzugsfähig sind.

§ 10b Abs 1a S 3 EStG bestimmt, dass sich der Betrag von 1 Mio EUR auf den gesamten 10-Jahreszeitraum bezieht und innerhalb des Zeitraums nur einmal beansprucht werden kann.

§ 10b Abs 1a S 4 EStG ordnet auch insoweit die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG an.

§ 10b Abs 2 EStG regelt, dass Spenden an politische Parteien, sofern für diese Spenden nicht die Steuerermäßigung nach § 34g EStG g...

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