Rn. 90

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Vorschrift betrifft Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem EU-Mitgliedsland oder einem EWR-Staat belegen sind und die keine inländische Einkünfte erzielen, jedoch nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 52 (Oktober 2019). Ob die betreffenden Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen steuerbefreit wären, ist anhand der Vorschriften des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts zu prüfen und nicht nach den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts des Belegenheitsstaats, EuGH v 27.01.2009, C-318/07, BStBl II 2010, 440 Rz 47–49, 63 in der Rechtssache Persche; BFH v 17.09.2013, I R 16/12, BStBl II 2014, 440; BFH v 21.01.2015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 53 (Oktober 2019); aA Förster, BB 2011, 663, 667: Typenvergleich reicht aus; Förster, DStR 2013, 1516: vollständige Übernahme der Anforderungen der deutschen AO ist unverhältnismäßig und unionsrechtswidrig. Damit muss der StPfl, der eine Zuwendung an eine in einem Mitgliedsland der EU oder in einem EWR-Staat belegene Körperschaft tätigt, welche keine inländischen Einkünfte erzielt, den Nachweis führen, dass diese Körperschaft die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrecht "fiktiv" erfüllt, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 53 (Oktober 2019). Dazu bedarf es ua der Vorlage der Satzung der ausländischen Empfängerkörperschaft (§ 60 AO) sowie der Vorlage von Unterlagen, aus denen sich die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) ergibt, FG Münster v 08.03.2012, 2 K 2608/09, EFG 2012, 1539; FG BBg v 03.09.2015, 1 K 1004/14, DStRE 2016, 1102.

Die Mustersatzung (Anlage zu § 60 AO) muss nicht wörtlich übernommen worden sein, es ist jedoch erforderlich, dass die Bestimmungen der ausländischen Satzung mit denen der Mustersatzung vergleichbar sind, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 53 (Oktober 2019); Weitemeyer/Bornemann, 2016, 437. Ferner müssen die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung gewahrt werden, BFH v 17.09.2013, I R 16/12, BStBl II 2014, 440. Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender, BFH v 21.01.2015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588. Ein englisches Universitäts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht einer Stiftung nach deutschem Recht iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG entsprechen, BFH v 24.03.2021, V R 35/18, BStBl II 2021, 657.

 

Rn. 91

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach zutreffender Auffassung der FinVerw, vgl BMF v 16.05.2011, BStBl I 2011, 559; LfSt Bayern v 09.08.2021, S 0170.1.1–3/7 St31, DB 2021, 2256, kann der Nachweis durch Satzungen, Tätigkeitsberichte, Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben, Kassenberichte, Vermögensübersichten mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnungen über die Vereinnahmung und zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen sowie Vorstandprotokolle geführt werden. § 63 Abs 3 AO lässt sich nicht entnehmen, dass Art und Umfang der Tätigkeiten nur durch Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte nachgewiesen werden können (so bereits BFH v 23.07.2003, I R 29/02, BStBl II 2003, 930 unter II.5.; BFH v 21.01.2015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588), vgl AEAO zu § 63 Abs 1 S 1 AO. Hingegen kann der Nachweis, dass die Körperschaft nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, nicht allein durch Gutachten örtlicher WP, Nachweise über die Förderung durch ausländische staatliche Stellen oder Bestätigungen der deutschen Auslandsvertretungen geführt werden; im Einzelfall können die genannten Unterlagen jedoch dazu dienen, die Nachweisführung zu ergänzen; vgl zum (versagten) Abzug einer Auslandsspende FG Münster v 08.03.2012, 2 K 2608/09 E, EFG 2012, 1539.

Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die FinVerw bzw durch das FG ist eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht. Diese Maßnahme ist geeignet und auch erforderlich sowie angemessen, um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt, BFH v 21.01.2015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588.

Stellt die ausländische Empfängerkörperschaft dem StPfl die genannten Unterlagen nicht zur Verfügung, ist das deutsche FA dazu berechtigt, den Spendenabzug zu verweigern; es ist nicht gehalten, zuvor im Wege der Amtshilfe zu ermitteln, EuGH v 27.01.2009, C-318/07, BStBl II 2010, 440; BFH v 21.01.2015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588; EuGH v 24.01.2009, C-318/07, BStBl II 2010, 440 Rz 64ff; BFH v 27.05.2009, X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 54 (Oktober 2019); Förster, BB 2011, 633; aA Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 40 (Mai 2021): FA ist verpflichtet, im Wege der Amtshilfe durch den anderen EU-/EWR-Staat den Sachverhalt aufzuklären. Andererseits deuten...

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