Rn. 72

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach der in § 53 AO enthaltenen Legaldefinition verfolgt eine Körperschaft dann mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, diejenigen Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe iSd § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.

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