Rn. 270

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach § 10b Abs 4 S 2 Hs 1 EStG haftet derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt, für die entgangene Steuer, dh für die ESt, die aufgrund des auf § 10b Abs 4 S 1 EStG beruhenden Vertrauensschutzes vom Zuwendenden nicht erhoben werden kann; zur Haftung für KSt und GewSt vgl § 9 Abs 3 S 2 KStG bzw § 9 Nr 5 S 7 GewStG.

Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, die nicht der objektiven Rechtslage entspricht, so zB in Bezug auf die Höhe der Zuwendung, den beabsichtigten Verwendungszweck oder den Status des Zuwendungsempfängers als steuerbegünstigte Körperschaft, BFH v 12.08.1999, XI R 65/98, BStBl II 2000, 65. Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung auch dann, wenn keine Spende gegeben ist (zB weil die Zuwendung nicht freiwillig oder nicht unentgeltlich erfolgte oder weil keine wirtschaftliche Belastung beim Zuwendenden gegeben ist), Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 145a (Mai 2021); vgl auch Gehm, StBp 2018, 87, 89).

Enthält eine Zuwendungsbestätigung lediglich ein nicht korrektes Ausstellungsdatum, kann sie nur dann Grundlage für einen Sonderausgabenabzug der Zuwendung sein, wenn die Körperschaft zum tatsächlichen Zeitpunkt der Erstellung dem Grunde nach zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt ist, BFH v 12.12.2017, X R 46/12, BFH/NV 2018, 717 mit Anmerkung Ackermann, HFR 2018, 543 zur rückdatierten Zuwendungsbestätigung.

Das EURLUmsG hat entsprechend § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG die Haftung nach § 10b Abs 4 EStG für alle nicht bestandskräftigen Fälle (§ 52 Abs 24e S 5, 6 EStG aF) auf ausländische Empfänger im Bereich der EU bzw des EWR ausgedehnt.

Für die Frage der Unrichtigkeit der Bestätigung kommt es auf den Zeitpunkt der Vorlage der Bestätigung durch den StPfl an, dh auf die Einreichung der Steuererklärung (OFD Ffm v 14.11.2014, S 2223 A – 95 – St 53; Heinicke in Schmidt, § 10b EStG Rz 54 (41. Aufl) unter Hinweis auf § 150 Abs 2 AO, § 153 Abs 1 Nr 1, Abs 2 AO).

Für die Beurteilung des Verschuldens des Ausstellers kommt es hingegen auf den Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung an. Erfährt der Aussteller nach diesem Zeitpunkt, dass die von ihm ausgestellte Bestätigung unrichtig ist, kann ihn die Verpflichtung zur Korrektur der Bestätigung treffen. Zur Annahme der groben Fahrlässigkeit bei einer sog "Eintrittsspende" als Voraussetzung für den Eintritt in einen Golfclub vgl BFH v 02.08.2006, XI R 6/03, BStBl II 2007, 8: grobe Fahrlässigkeit; aA Tiedke/Szczesny, FR 2007, 765; vgl auch FG Münster v 13.12.2010, 14 K 1789/08 E, 14 K 1792/08 E, EFG 2011, 610 (nachfolgend BFH v 09.12.2014, X R 4/11, BFH/NV 2015, 853): grobe Fahrlässigkeit in dem Fall, dass die Bestätigung bestimmte Beträge, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, als solche ausweist, vgl dazu auch die Anmerkung von Kühnen, EFG 2011, 616.

 

Rn. 271

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Streit besteht darüber, wer nach § 10b Abs 4 S 2 Hs 1 EStG als Aussteller Haftungsschuldner sein kann, ob dies nur der Zuwendungsempfänger ist, dh die juristische Person des öffentlichen Rechts, die öffentliche Dienststelle oder Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, an die die Zuwendung geleistet worden ist (vgl BFH v 24.04.2002, XI R 123/96, BStBl II 2003, 128; FG Nds v 15.01.2015, 14 K 85/13, EFG 2015, 904; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 147 (Mai 2021), oder auch das Organ des Zuwendungsempfängers, so Heinicke in Schmidt, § 10b EStG Rz 56 (41. Aufl).

Der Zuwendungsempfänger haftet jedoch nur dann, wenn er sich das Fehlverhalten seiner Organe zurechnen lassen muss, FG He v 14.01.1998, 4 K 2594/94, EFG 1998, 757; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 150 (Oktober 2019); Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 73 (20. Aufl). Dies ist nur dann der Fall, wenn diese den Zuwendungsempfänger im Rechtsverkehr repräsentieren und die unrichtige Bestätigung in Ausführung der ihnen zustehenden Aufgabenbereichs verwirklicht haben, Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 73 (20. Aufl).

Hat ein Funktionsträger des Zuwendungsempfängers die unrichtige Bestätigung außerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises ausgestellt, ist eine Haftung des Zuwendungsempfängers deshalb nicht gegeben, Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 73 (20. Aufl); Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 150 (Oktober 2019); H 10b.1 EStH 2020 "Spendenhaftung"; Thiel/Eversberg, DB 1990, 395; Teufel, FR 1993, 772.

 

Rn. 272

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Als Aussteller haftet ferner der nicht berechtigte Dritte, der eine unrichtige Bestätigung ausgestellt hat; insoweit ergibt sich aus § 10b Abs 4 S 2 EStG eine originäre Haftung des Nichtberechtigten, vgl Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 147 (Mai 2021). In diesem Fall besteht keine Ausstellerhaftung des Zuwendungsempfängers.

 

Rn. 273

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Stellt ein Amtsträger einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Dienststelle eine unrichtige Bestätigung aus, haftet die Körperschaft oder Dienststelle nur da...

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