Rn. 32a

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Das BVerfG hat am 07.05.2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist (BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BFH/NV 2013, 1374). Die entsprechenden Vorschriften des EStG verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des LebenspartnerschaftsG zum 01.08.2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.

 

Rn. 32b

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das Gesetz zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 (BGBl I 2013, 2397) wurde § 2 Abs 8 EStG eingefügt. Der Inhalt dieser Norm besagt, dass die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Daraus folgt, dass die Regelungen des § 10a EStG auch für Lebenspartner anzuwenden sind. In den Fällen, in denen nur ein Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt ist, kann der andere Lebenspartner eine mittelbare Zulageberechtigung geltend machen, soweit die Voraussetzungen des § 79 S 2 EStG vorliegen. Entsprechend stellen die Rz 26–29 in BMF v 21.12.2017 BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge) nicht nur auf Ehegatten, sondern auch auf Lebenspartner ab.

 

Rn. 32c

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach § 52 Abs 2a EStG idF des Gesetzes zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 ist § 2 Abs 8 EStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (rückwirkende Anwendung).

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