Rn. 3

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das AVmG (BGBl I 2001, 1310) wurde der SA-Abzug nach § 10a als Ergänzung zu Abschnitt XI eingeführt.

Durch das VersorgungsänderungsG 2001 (BGBl I 2001, 3926) und durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung (BGBl I 2003, 58) wurde der zulageberechtigte Personenkreis erweitert.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2003, 2848) erfolgte eine nur redaktionelle Anpassung, mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2003, 2954) erfolgte die Aktualisierung des Verweises auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch.

Die Änderungen, die durch das AlterseinkünfteG (BGBl I 2004, 1427) eingefügt wurden, sind klarstellender Natur im Hinblick auf die erforderlichen Einwilligungen und die Datenübermittlung.

Durch das JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878) wurden klarstellende Regelungen für den zulageberechtigten Personenkreis und zur Günstigerprüfung eingefügt.

Das JStG 2008 (BGBl I 2007, 3150) vollzog die Föderalismusreform im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung nach.

Die Änderungen, die durch das EigRentG (BGBl I 2008, 1509) eingefügt wurden, beziehen sich auf eine weitere Ergänzung des zulageberechtigten Personenkreises.

Auch das JStG 2009 (BGBl I 2008, 2794) erweiterte den zulageberechtigten Personenkreis.

Durch das SteuerbürokratieabbauG (BGBl I 2008, 2850) wurden Verfahrensregelungen zur Einwilligung in die Datenübermittlung an die zentrale Stelle und zur Übermittlung der zu bescheinigenden Daten eingeführt.

Die Änderungen, die durch das BürgerentlastungsG (BGBl I 2009, 1959) eingefügt wurden, führten zu einer Klarstellung der als SA zu berücksichtigenden Beiträge. Die Absätze 2a und 5 wurden redaktionell gestrafft.

Das EU-VorgabenG (BGBl I 2010, 386) setzte die Entscheidung des EuGH v 10.09.2009, C-269/07, BFH/NV 2009, 1930 um. Die Gewährung der Altersvorsorgezulage knüpft nicht mehr an den steuerlichen Status des Sparers an, sondern stellt jetzt auf den Inlandsbezug der Rentenversicherung oder Beamtenversorgung ab.

Mit dem JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) sind Änderungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II nachvollzogen worden. In Absatz 5 ist eine Verfahrenserleichterung für die Beantragung einer Zulagenummer aufgenommen worden.

Durch das BeitrRLUmsG (BGBl I 2011, 2592) wurde in Abs 3 S 3 die Änderung in den Tatbestandsvoraussetzungen für die mittelbare Zulageberechtigung (vgl § 79 EStG) aufgenommen.

Mit dem AltersvorsorgeverbesserungsG (BGBl I 2013, 1667) erfolgte in § 10a Abs 1 S 3 EStG eine Klarstellung. Diese bezog sich darauf, dass auch Bezieher von Arbeitslosengeld II förderberechtigt sein können. Außerdem wurde klargestellt, das unmittelbar vor der Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr 3 Nr 6 SGB VI eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bzw einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit für die Zulageberechtigung ausreicht. Die Änderungen in § 10a Abs 2a S 4 u 5 EStG wirken entbürokratisierend und zu Gunsten des StPfl.

Der durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften–KroatienAnpG– v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) eingefügte § 10a Abs 6 EStG nimmt mit S 1–3 EStG inhaltlich die Vorschrift des § 52 Abs 24c S 2–4 EStG aF auf. § 10a Abs 6 S 4 EStG entspricht der Regelung des § 52 Abs 66 EStG aF. Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verbunden ist die Bereinigung des § 52 EStG (vgl BR-Drucks 184/14, Begründung zur Änderung des § 52 EStG). Ziel ist es, die Vorschrift des § 52 EStG leichter anwendbar zu gestalten und um dort nicht erforderliche Regelungen zu entschlacken. Soweit Regelungen des § 52 EStG noch erforderlich sind, diese aber nicht zeitliche Anwendungen betreffen, sollen sie den jeweiligen Stammvorschriften zugeordnet werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) wurden zwei Änderungen der Vorschrift vorgenommen. Die Änderungen beziehen sich auf § 10a Abs 2a S 1Abs 5 S 1–4 EStG. Sie sind in erster Linie redaktioneller Art, denn sie gleichen die Vorschrift des § 10a EStG an die allgemeine Vorschrift zur Datenübermittlung in § 93c AO an. Die Änderung in § 10a Abs 5 S 4 EStG ist darüber hinaus klarstellender Art, denn die Haftung ist bereits in § 96 Abs 2 EStG geregelt, so dass § 72a Abs 4 AO nicht greifen kann (vgl amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 18/7457, 96). In dieser Fassung bleibt die Vorschrift bis zum 31.12.2017 in Kraft.

Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze – BetriebsrentenstärkungsG – v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) in Kraft. In Abs 1 wurden die Wörter "zweiten Kalender...

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