Schrifttum:

Dünn, Das BetriebsrentenstärkungsG, RVaktuell 5/6/2017, 144;

Plenker, Steuerliche Neuregelungen bei der betrieblichen Altersversorgung durch das sog BetriebsrentenstärkungsG ab 01.01.2018, DB 2017, 1545;

Meissner, Das BMF-Schreiben zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung, DStR 2018, 99;

Levedag, Neues Anwendungsschreiben des BMF zur betrieblichen Altersversorgung, GmbHR 2018, R24-R25;

Höfer, Die Förderung der betrieblichen Altersversorgung bei Unternehmen mit Einnahme-Überschussrechnung, DB 2019, 2212;

Briese,ArbG-Förderbetrag bei der betrieblichen Altersversorgung, DStR 2019, 2510;

Kiesewetter/Menzel, Eine zielgenaue Förderung von Geringverdienern in der betrieblichen Altersversorgung?,StuW 2019, 52;

Hohmann/Mohr, Geringverdienerförderung nach § 100 EStG, BB 2021, 2010;

Niermann, Aktuelle steuerliche Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung, DB 2022, 2367.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);

BMF vom 08.08.2019, BStBl I 2019, 834 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung; wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des ArbG);

BMF vom 05.02.2020, BStBl I 2020, 222 (Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen, Anwendung des Urt des BFH vom 01.08.2019, VI R 32/18);

BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);

BMF vom 18.03.2022, BStBl I 2022, 333 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung).

I. Allgemeines (Zwecksetzung und Überblick)

 

Rn. 1

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Altersversorgung der Bürger wird gemeinhin in drei Säulen geteilt:

  • gesetzliche Rente,
  • private Altersvorsorge sowie
  • betriebliche Altersversorgung (BAV).

Das am 07.07.2017 vom Bundesrat verabschiedete BetriebsrentenstärkungsG (BRStG) enthält neben den Änderungen des BetriebsrentenG, des SGB und weiterer Gesetze mit Rentenbezug auch eine Vielzahl von Änderungen des EStG. Zu den einzelnen Änderungen s vor § 1 Rn 209 (Bitz).

Mit dem BRStG (vom 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214) wurde ein neuer Abschnitt in das EStG eingeführt: XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung. In dem neuen § 100 EStG Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV) wurde erstmals ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Diese Förderung begünstigt jedoch nur für einen Teil der ArbN, nämlich die Geringverdiener.

Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom ArbG"zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von ArbN mit geringem Einkommen (Bruttoarbeitslohn von monatlich nicht mehr als EUR 2 575). Gefördert werden ArbG-Beiträge von mindestens EUR 240 bis höchstens EUR 960 im Kj. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen ArbG-Beitrags, also mindestens EUR 72 bis höchstens EUR 288 im Kj (dazu auch Niermann, DB 2022, 2367, 2368).

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem ArbN aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom ArbG Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden, § 1 BetriebsrentenGBetrAVG – (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Tz 1).

 

Rn. 2

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der ArbG erhält eine Förderung bei Zahlungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung des ArbN, indem er einen Teil seiner von ihm gezahlten Beträge mit der einzubehaltenden LSt verrechnen kann. Die Förderung ist allerdings an vergleichsweise strikte Anforderungen geknüpft und soll insb den Aufbau von Altersversorgungen bei den ArbN-Gruppen unterstützen, die aufgrund der geringen eigenen Löhne hierzu nicht ohne weiteres in der Lage sind.

 

Rn. 3

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das BRStG und die Regelungen des § 100 traten zum 01.01.2018 in Kraft (Art 9 Nr 18 iVm Art 17 Abs 1 BRStG).

II. Entwicklungsgeschichte

 

Rn. 3a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die zum 01.01.2018 in Kraft getretene Neuregelung ist in der Folge bereits zwei Mal geändert worden. Mit Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) mWz 15.12.2018 ist § 100 Abs 3 Nr 4 EStG geändert worden. Nach der Gesetzesbegründung wird der bisherige Bezug zu § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 AltZertG aufgelöst und zur Vermeidung inhaltlicher Dopplungen zukünftig auf den ebenfalls neuen § 82 Abs 2 S 2 EStG verwiesen (BR-Drucks 372/18, 46). Einzelheiten zu dieser Neuregelung s Rn 23a.

Mit Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl 2020, 1879) mWz 19.08.2020 sind in § 100 Abs 2 ...

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