Rn. 12

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zielsetzung des Förderbetrags zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung ist die gezielte Erhöhung des Anteils von Ansparungen in Altersvorsorgeverträgen von Personen mit geringem Einkommen, da deren gesetzliche Rente aufgrund tendenziell geringerer Beiträge niedrig ausfallen wird und diese Personengruppe es sich häufig nicht leisten kann, Gehaltsumwandlungen zugunsten von steuerbegünstigten Altersvorsorgebeiträgen wahrzunehmen. Aus diesem Grunde knüpft die Förderung der ArbG-Beiträge zu einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung an die Höhe des Arbeitslohnes des ArbN an. Übersteigt der Arbeitslohn den gesetzlichen Höchstbetrag, entfällt die Forderung. Für die Berechnung der Höchstbeträge werden alle Lohnkomponenten unabhängig von ihrer lohnsteuerlichen Behandlung addiert.

Da es sich nicht um eine Förderung des ArbN handelt, wird nicht auf dessen Einkünfte, sondern auf den vom ArbG gezahlten Arbeitslohn Bezug genommen. Hierbei sind der laufende Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 S 1 und 2 EStG), der pauschal besteuerte Arbeitslohn nach § 40a Abs 1 und 3 EStG (kurzfristig Beschäftige und Aushilfskräfte) und § 40a Abs 2 und 2a EStG (geringfügig Beschäftigte) begünstigte Löhne iSd Förderbetrages § 100 EStG.

Zum Jahr 2020 findet eine Anhebung der Einkommensgrenze statt (s Einzelheiten zur Begründung und Anwendung der Neuregelung s Rn 3a). Eine Förderung erhält der ArbG nur, wenn die Summe der Löhne des ArbN nicht übersteigen (§ 100 Abs 3 Nr 3 EStG, Beträge vor 2020 in Klammern):

  • EUR 85,84 (73,34) täglicher Lohnzahlungszeitraum
  • EUR 600,84 (513,34) wöchentlicher Lohnzahlungszeitraum
  • EUR 2 575 (2 200) monatlicher Lohnzahlungszeitraum
  • EUR 30 900 (26 400) jährlicher Lohnzahlungszeitraum.

Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der ArbG den Beitrag an die Versorgungseinrichtung zahlt. Veränderungen des Lohnes nach dem Zeitpunkt der Beitragsleistung sind nicht zu berücksichtigen. Eine Dynamisierung dieser Beträge ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Wird die LSt bei den Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten pauschal erhoben, gibt es keinen laufenden Arbeitslohn iSd § 39b Abs 2 S 1 und 2 EStG. Hier wird auf den pauschal besteuerten Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum abgestellt (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Tz 109).

 

Rn. 13

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nicht zum Arbeitslohn zählen die steuerfreien Gehaltsbestandteile. Dies sind

  • die nach § 3 EStG freigestellten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit oder
  • die steuerfreien ArbG-Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.
  • Ebenfalls werden die nach DBA steuerfreien Arbeitslöhne nicht erfasst, hierzu aber s Rn 9.
  • Auch Sachbezüge unter der Freigrenze von EUR 50 (ab 2022, s dazu auch BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 Tz 108; vorher EUR 44) sowie
  • die unter den Rabattfreibetrag fallenden Sachbezüge (§ 8 Abs 2 S 11 und Abs 3 EStG) zählen nicht dazu.

Die sonstigen Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zählen nicht zu den laufenden Löhnen und bleiben somit bei der Berechnung der Löhne für Zwecke der Förderfähigkeit der Beiträge außen vor. Weitere der LSt-Pauschalierung nach §§ 37a, 37b, 40a und 40b EStG unterliegende Beträge bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

 

Beispiel 1: Unterjährige Gehaltsänderungen

Der ArbG zahlt für seine drei Mitarbeiter jeweils im Juli des Jahres 2023 jeweils einen Beitrag von EUR 300 in eine Direktversicherung. A arbeitet Vollzeit und erhält einen Lohn von EUR 2 150/Monat, B einen Lohn von EUR 2 400/Monat. Mitarbeiter C erhält ein Monatsgehalt von EUR 2 100.

Lösung:

Alle ArbN erhalten einen monatlichen Lohn. Im Zeitpunkt der Zahlung liegt der Lohn von A und C unter dem Höchstbetrag von EUR 2 200, der ArbG erhält eine Förderung von je EUR 90 (EUR 300 x 30 %). Die Beiträge zugunsten des B sind nicht begünstigt, da der Monatslohn über dem Betrag von EUR 2 200 liegt.

Abwandlung 1:

Im Oktober des Jahres 2023 wird das Gehalt von A auf 2 500 erhöht, B wechselt in Teilzeit und erhält seit dem 01.10. EUR 1 200 Lohn.

Lösung:

Abwandlung: Die Gehaltsanpassungen haben keine Auswirkung auf die Prüfung der Förderungsfähigkeit der Zahlungen im Juli.

Abwandlung 2:

Im Mai des Jahres 2023 erhält Mitarbeiter C einen Dienstwagen, der zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Geldwerter Vorteil: EUR 340.

Zum Zeitpunkt der Beitragszahlung liegt der Lohn von C über dem Grenzbetrag von EUR 2 200, so dass die Beiträge des ArbG nicht förderfähig sind.

 

Rn. 14

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Werden im Rahmen einer LSt-Prüfung weitere den Löhnen iSd § 100 zuzurechnende Gehaltsbestandteile festgestellt und führt dies zum Überschreiten der Lohngrenzen, entfällt die Förderfähigkeit der Beiträge für den Monat. Es kommt zur Rückforderung der gewährten Förderung.

 

Beispiel 2: Unterjährige Gehaltsänderungen

Im Dezember 2023 zahlt der ArbG seinen 4 Mitarbeitern, die einen Monatslohn von EUR 2 150 haben, einen Beitrag von EUR 240 in einen kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorgevert...

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