Rn. 15

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der Beitrag des ArbG zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung muss mindestens EUR 240 betragen, dieser kann in einer Summe oder in monatlichen Teilbeträgen geleistet werden.

Mit der Anforderung an einen Mindestbetrag sollen Kleinstrenten, bei denen der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch zum Versorgungsbetrag ist, vermieden werden. Liegen die monatlichen Leistungen unter EUR 240, so kann der ArbG den Förderbetrag trotzdem jeweils in der LSt-Anmeldung geltend machen, in der der Beitrag geleistet wurde.

Es besteht keine Begrenzung nach oben, lediglich die Förderung ist auf EUR 144 begrenzt (§ 100 Abs 2 EStG), was einem Beitrag von EUR 480 entspricht. Der ArbG muss selbstständig die Grenze von EUR 144 ermitteln und darf für den ArbN keinen höheren Förderbetrag geltend machen. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Höchstbeträge von einem ArbN auf einen anderen ist nicht möglich.

 

Rn. 16

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Prüfung der Förderfähigkeit des Beitrags stellt ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlung ab. Bis zu dem Zeitpunkt bekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen, jedoch keine in der Zukunft liegende, nicht vorhersehbare Ereignisse. Rückwirkende Gehaltserhöhungen, die zu einer Überschreitung der Lohngrenze führen, sind unschädlich für die Förderung. Sollte aufgrund von Kündigungen der Mindestbetrag von EUR 240 nicht erreicht werden können, so ist dies ein unvorhersehbares Ereignis und die Förderfähigkeit der Beiträge fällt nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft weg.

 

Rn. 17

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

 

Beispiel: unterjährige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der ArbG zahlt am 5. jeden Monats EUR 40 in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Am 31.01. kündigt ArbN A (Geringverdiener) zum 31.03.

Lösung:

Da keine rückwirkende Korrektur vorgenommen wird, besteht für den ArbG grundsätzlich die Förderung für Januar iHv (EUR 40 x 30 % =) EUR 12, obwohl der Mindestbetrag nicht mehr erreicht werden kann.

Abwandlung:

Dem ArbN A wird am 02. Februar zum 31.03. gekündigt.

Lösung:

Die Förderung entfällt für Zahlungen ab dem 02.02, ohne dass es zu einer Rückforderung kommt. Jedoch kann der ArbG für den Zeitraum ab Februar bis zum Ausscheiden noch einen Betrag von mindestens EUR 200 einzahlen, für die dann auch eine Förderung gewährt wird. Dieser Betrag ist für den ArbN steuerfrei, der ArbG erhält eine Förderung von EUR 60.

 

Rn. 18

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Eine Besonderheit besteht bei den Arbeitsverhältnissen, bei denen der ArbG im Jahr 2016 einen Beitrag zu einer der drei kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgungen geleistet hat. Die Förderung bezieht sich in diesen Fällen nur auf die zusätzlich gezahlten Beiträge. Bezugsjahr ist das Kj 2016.

Sollten in 2016 Beiträge zugunsten eines ArbN gezahlt worden sein und das Arbeitsverhältnis wurde beendet, der ArbN jedoch in 2017 oder 2018 erneut von dem gleichen ArbG eingestellt, so ist die Frage zu beantworten, ob eine Anrechnung erfolgen kann bzw muss. Während § 100 Abs 1 S 1 EStG von ArbN "mit einem ersten Dienstverhältnis" ausgeht, was bei einer Wiedereinstellung für die Nichtberücksichtigung des 2016-Beitrags spricht, bezieht sich § 100 Abs 2 EStG auf den ArbG-Beitrag an eine der genannten betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen. Dies lässt es sachgerecht erscheinen, den Beitrag 2016 zu berücksichtigen, da der Vertrag fortgeführt wird. Jedoch knüpft § 1b BetrAVG die Förderung an die Zeitdauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, nämlich drei Jahre. Diese Mindestlaufzeit gilt auch für die Förderung nach § 100 EStG (Plenker, DB, 1550, Bsp 27). Wenn die Unverfallbarkeit 3 Jahre voraussetzt (§ 1b I BetrAVG idF ab 01.01.2018) und keine Vor-Dienstverhältnisse Berücksichtigung finden, kann für die Frage der Einbeziehung des Jahres 2016 nur gelten, dass diese ausschließlich für bestehende Arbeitsverhältnisse durchzuführen ist. In Missbrauchsfällen, nämlich der Kündigung und Wiedereinstellung oder bei einem temporären Wechsel vom ersten in ein zweites Arbeitsverhältnis und wieder zurück wäre eine Anrechnung aber iSd Vorschrift. Außerhalb von offensichtlicher Missbrauchsfällen sollte diese Anrechnung zum Vorteil und zur Gleichbehandlung aller ArbN unterbleiben, da gerade bei Geringverdienern mit idR kurzen Kündigungsfristen eine betrieblich bedingte Unterbrechung der Beschäftigung vorliegen kann.

 

Rn. 19

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Ermittlung des 30 %-Förderbetrags geht weiter von der Summe der Beiträge aus, ist aber in der Höhe auf den übersteigenden aktuellen Betrag begrenzt.

 

Beispiel:

Der ArbG hat in 2016 einen Beitrag von EUR 190 für den ArbN A in eine Pensionskasse gezahlt. In 2017 werden EUR 220 gezahlt, in 2018 EUR 270.

Lösung:

Der Förderbetrag 2018 beträgt EUR 81 (EUR 270 x 30 %), ist aber auf EUR 80 begrenzt (EUR 270 ./. EUR 190).

Abwandlung:

Der ArbN erhält in 2018 EUR 275.

Lösung:

Der Förderbetrag beträgt EUR 82,50 (EUR 275 x 30 %) und ist nicht begrenzt, da der Mehrbetrag EUR 85 beträgt (EUR 275 ./. EU...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge