Rn. 15

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Beitrag des ArbG zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung muss mindestens EUR 240 betragen, dieser kann in einer Summe oder in monatlichen Teilbeträgen geleistet werden.

Mit der Anforderung an einen Mindestbetrag sollen Kleinstrenten, bei denen der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch zum Versorgungsbetrag ist, vermieden werden. Liegen die monatlichen Leistungen unter EUR 240, so kann der ArbG den Förderbetrag trotzdem jeweils in der LSt-Anmeldung geltend machen, in der der Beitrag geleistet wurde.

Bei der Ermittlung des Mindestbetrags sind nur Beiträge des ArbG an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen des § 100 Abs 3 Nr 4 und 5 EStG erfüllen und bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs 3 Nr 3 EStG nicht überschritten werden (BMF vom 18.03.2022, BStBl I 2022, 333 Tz 113).

Es besteht keine Begrenzung nach oben, lediglich die Förderung ist ab dem VZ 2020 (sRn 3a und 6) auf EUR 288 (vorher EUR 144) begrenzt (§ 100 Abs 2 EStG), was einem Beitrag von EUR 960 (vorher EUR 480) entspricht. Der ArbG muss selbstständig die Grenze von EUR 288 ermitteln und darf für den ArbN keinen höheren Förderbetrag geltend machen. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Höchstbeträge von einem ArbN auf einen anderen ist nicht möglich.

 

Rn. 16

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Prüfung der Förderfähigkeit des Beitrags stellt ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlung ab. Bis zu dem Zeitpunkt bekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen, jedoch keine in der Zukunft liegende, nicht vorhersehbare Ereignisse. Rückwirkende Gehaltserhöhungen, die zu einer Überschreitung der Lohngrenze führen, sind unschädlich für die Förderung.

Sollte aufgrund von Kündigungen der Mindestbetrag von EUR 240 nicht erreicht werden können, so ist dies ein unvorhersehbares Ereignis und die Förderfähigkeit der Beiträge fällt nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft weg. Das entspricht der Auffassung der Verwaltung: Wird der jährliche Mindestbetrag aus Gründen nicht erreicht, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags nicht absehbar waren, beispielsweise weil der ArbG einen Monatsbetrag leistet und der ArbN unerwartet aus dem Unternehmen ausscheidet, bevor der Mindestbetrag erreicht werden kann, ist der BAV-Förderbetrag nicht rückgängig zu machen (s § 100 Abs 4 S 1 EStG). Maximal begünstigt ist ein zusätzlicher Beitrag des ArbG iHv EUR 960 im Kj (BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 Tz 113).

 

Rn. 17

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

 

Beispiel: unterjährige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der ArbG zahlt am 5. jeden Monats EUR 40 in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Am 31.01. kündigt ArbN A (Geringverdiener) zum 31.03.

Lösung:

Da keine rückwirkende Korrektur vorgenommen wird, besteht für den ArbG grundsätzlich die Förderung für Januar iHv (EUR 40 x 30 % =) EUR 12, obwohl der Mindestbetrag nicht mehr erreicht werden kann.

Abwandlung:

Dem ArbN A wird am 02.02. zum 31.03. gekündigt.

Lösung:

Die Förderung entfällt für Zahlungen ab dem 02.02, ohne dass es zu einer Rückforderung kommt. Jedoch kann der ArbG für den Zeitraum ab Februar bis zum Ausscheiden noch einen Betrag von mindestens EUR 200 einzahlen, für die dann auch eine Förderung gewährt wird. Dieser Betrag ist für den ArbN steuerfrei, der ArbG erhält eine Förderung von EUR 60.

 

Rn. 18

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Eine Besonderheit besteht bei den Arbeitsverhältnissen, bei denen der ArbG im Jahr 2016 einen Beitrag zu einer der drei kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgungen geleistet hat. Die Förderung bezieht sich in diesen Fällen nur auf die zusätzlich gezahlten Beiträge. Bezugsjahr (Referenzjahr, s auch BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050, Tz 126 ff und BMF vom 18.03.2022, BStBl I 2022, 333 Tz 131) ist das Kj 2016.

Sollten in 2016 Beiträge zugunsten eines ArbN gezahlt worden sein und das Arbeitsverhältnis wurde beendet, der ArbN jedoch in 2017 oder 2018 erneut von dem gleichen ArbG eingestellt, so ist die Frage zu beantworten, ob eine Anrechnung erfolgen kann bzw muss. Während § 100 Abs 1 S 1 EStG von ArbN "mit einem ersten Dienstverhältnis" ausgeht, was bei einer Wiedereinstellung für die Nichtberücksichtigung des 2016-Beitrags spricht, bezieht sich § 100 Abs 2 EStG auf den ArbG-Beitrag an eine der genannten betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen. Dies lässt es sachgerecht erscheinen, den Beitrag 2016 zu berücksichtigen, da der Vertrag fortgeführt wird. Jedoch knüpft § 1b BetrAVG die Förderung an die Zeitdauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, nämlich drei Jahre. Diese Mindestlaufzeit gilt auch für die Förderung nach § 100 EStG (Plenker, DB, 1550, Bsp 27). Wenn die Unverfallbarkeit 3 Jahre voraussetzt (§ 1b Abs 1 BetrAVG idF ab 01.01.2018) und keine Vor-Dienstverhältnisse Berücksichtigung finden, kann für die Frage der Einbeziehung des Jahres 2016 nur gelten, dass diese ausschließlich für bestehende Arbeitsver...

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