Rn. 650

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Gesetzesentwicklung: Bis einschließlich des VZ 2007 konnten Leistungen aufgrund schuldrechtlichem Versorgungsausgleich iRd § 10 Abs 1 Nr 1 aF EStG (s Rn 610ff) als dauernde Last berücksichtigt werden. Ab dem VZ 2008 wurde mit § 10 Abs 1 Nr 1b EStG aF eine eigenständige Vorschrift zur Regelung des SA-Abzugs bei schuldrechtlichen Versorgungsleistungen eingeführt. Danach berechtigten

Zitat

"Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen"

zum SA-Abzug.

Mit dem VersorgungsausgleichsG (VersAusglG, BGBl I 2009, 700) und G zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG v 03.04.2009 (BGBl I 2009, 700) wurden die zivilrechtlichen Vorschriften zum Versorgungsausgleich grundlegend geändert.

Das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) berücksichtigt diese Änderungen, indem es auf §§ 20, 21, 22 26 VersAusglG, §§ 1587f, 1587g, 1587i BGB aF und § 3a G zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich verweist. Weiter wurde die korrespondierende Besteuerung beim Empfänger (§ 1 Abs 1 EStG, § 1a Nr 1 EStG) als Voraussetzung eingeführt.

Mit dem ZollkodexAnpG (BGBl I 2014, 2417) wurde § 10 Abs 1 Nr 1b EStG in den heutigen § 10 Abs 1a Nr 4 EStG transformiert. Die Vorschrift wurde grundsätzlich unverändert übernommen, allein der Hinweis auf das BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung wurde ergänzt.

 

Rn. 651

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Vorschrift des § 10 Abs 1a Nr 4 EStG regelt den SA-Abzug im Fall eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung. Ein SA-Abzug ist für Ausgleichszahlungen nach

  • den §§ 2022 26 VersorgungsausgleichsG (VersAusglG) und
  • den §§ 1587f, 1587g u 1587i BGB (in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung) sowie
  • nach § 3a G zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG)

vorgesehen (vgl BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087).

Voraussetzung hierfür ist jeweils, dass die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt stpfl ist. Für EU/EWR wird der SA-Abzug über § 1a Nr 1 EStG sichergestellt, sofern die im Ausland zuständige Steuerbehörde eine Bescheinigung über die dortige Besteuerung beim Empfänger ausstellt. Nach BFH v 07.07.2014, X B 135/13, BFH/NV 2014, 1542 schließt § 10 Abs 1 Nr 1b EStG idF JStG 2010 schon von seinem eindeutigen Wortlaut her den Abzug von Ausgleichszahlungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in ein Nicht-EU/EWR-Land aus.

 

Rn. 652

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Höhe nach wird der SA-Abzug nur zugelassen, soweit die zugrundeliegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen (§ 10 Abs 1a Nr 4 EStG). Dies bedeutet: Für Versorgungsbezüge, die nach § 19 EStG in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, kann die iRd Versorgungsausleichs zu leistende Ausgleichszahlung korrespondierend in voller Höhe abgezogen werden. Gleiches gilt für Versorgungsbezüge iSd § 22 Nr 5 EStG. Nach § 22 Nr 1 S 3 EStG sind Leibrenten nur mit ihrem Ertragsteil stpfl, korrespondierend ist der SA-Abzug nur anteilig beim verpflichteten Ehegatten zulässig (vgl BFH v 18.09.2003, X R 152/97, BStBl II 2007, 749).

 

Rn. 653

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Soweit Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfreibetrag des § 19 Abs 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen sind oder nach § 10 Abs 2 EStG steuerfreie Versorgungsbezüge vorliegen, ist anteilig der SA-Abzug zu kürzen (vgl BFH v 09.12.2014, X R 7/14, BFH/NV 2015, 824; Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 142; Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 156).

 

Rn. 654

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ein Versorgungsausgleich kann öffentlich-rechtlich durch das Familiengericht (§ 9ff VersAusglG, § 1587a–1587e BGB aF) und/oder schuldrechtlich (§§ 20ff VersAusglG, §§ 1587f – 1587n BGB aF) erfolgen.

Die Vorschrift des § 10 Abs 1a Nr 4 EStG erfasst nur den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich berechtigt nicht zum SA-Abzug.

 

Rn. 655

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Für alle ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingereichte Scheidungen wird der Versorgungsausgleich durch das VersorgungsausgleichsG (VersAusglG) geregelt. Für vor dem 01.09.2009 eingereichte Scheidungen sind die §§ 1587f, 1587g u § 1587i BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Altfälle werden ebenfalls vom SA-Abzug des § 10 Abs 1a Nr 4 EStG erfasst. Im Einzelnen sind folgende Fallkategorien zu unterscheiden:

  • schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG, §§ 1587f, 1587g BGB aF): Der ausgleichspflichtige Ehegatte/Lebenspartner erhält eine laufende (noch nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichene) laufende Versorgung und verpflichtet sich dem anderen Ehegatten/Lebenspartner, selbst eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen.
  • Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 21 VersAusglG, § 1587i BGB aF): Der ausgleichspflichtige Ehegatte verpflichtet sich, einen Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente an den anderen Ehegatten/Lebenspartner abz...

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