Rn. 580

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Es empfiehlt sich, im Übergabevertrag eine Anpassungsmöglichkeit der Versorgungsleistungen wegen eines erhöhten Versorgungsbedarfs – zB wegen des Umzugs des Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim – vorzusehen. Anderenfalls stellen Zahlungen, auf die sich Vermögensübergeber und -nehmer wegen eines erhöhten Versorgungsbedarfs einigen, ab dem Änderungszeitpunkt insoweit freiwillige Leistungen iSd § 12 Nr 2 EStG dar, als sie nicht mehr aus dem Ertrag des übernommenen Vermögens erbracht werden können (vgl BFH v 13.12.2005, BStBl II 2008, 16).

Ist eine Anpassung hingegen ausgeschlossen, behandelt die FinVerw erhöhte Zahlungen selbst dann als Unterhaltsleistungen, wenn sie aus dem Ertrag des übernommenen Vermögens erbracht werden können (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 61), dh, in diesem Fall liegen ab dem Änderungszeitpunkt insgesamt steuerlich nicht abziehbare Unterhaltsleistungen iSd § 12 Nr 2 EStG vor.

 

Rn. 581

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Unterbleibt eine im Übergabevertrag aufgrund wesentlich veränderter Bedingungen vereinbarte Anpassung der Versorgungsleistungen im Falle einer erheblichen Ertragsminderung infolge einer Betriebsverpachtung, handelt es sich in Höhe der die dauerhaften Erträge übersteigenden Zahlungen um steuerlich unbeachtliche Unterhaltszahlungen nach § 12 Nr 2 EStG (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 62).

 

Rn. 582

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Um die weitere Anerkennung der Versorgungsleistungen nicht zu gefährden, ist es in jedem Fall erforderlich, eine Änderung der Höhe der Versorgungsleistungen schriftlich zu vereinbaren. Der BFH erkennt die Änderung eines Versorgungsvertrags nur dann an, wenn die veränderte Bedarfslage des Berechtigten oder eine verbesserte bzw verschlechterte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dies erfordert. Diese Voraussetzungen müssen für eine spätere Überprüfung schriftlich festgehalten werden (vgl BFH v 15.09.2010, BStBl II 2011, 641; OFD Ffm v 19.08.2011, S 2221 A-82-St 218; Schuster, NWB 2011, 1533 und kritisch Kessler, DStR 2011, 799). Die insoweit über das Formerfordernis des § 761 BGB hinausgehenden Anforderungen gemäß der BFH-Rspr sind aber nur auf nach dem 29.07.2011 vorgenommene Vertragsänderungen anzuwenden (vgl OFD Ffm v 19.08.2011, S 201 A-82-St 218).

 

Rn. 583–589

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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