Rn. 8

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Abzugsberechtigt ist der StPfl, der die Aufwendungen auf Grund einer privat- oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung leistet, die ihn selbst trifft. Nur die Schuld befreiende eigene Zahlung lässt die für den SA-Abzug erforderliche wirtschaftliche Belastung eintreten (vgl H 10.1 EStH 2018). Zahlungen des StPfl für einen Dritten sowie von einem Dritten für ihn geleistete Zahlungen sind somit grds nicht als SA abziehbar. Zum Abzug von Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStGRn 365.

Bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, ist es gleichgültig, wer von beiden die als SA abziehbaren Aufwendungen geleistet hat (R 10.1 EStR 2012), denn bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten sodann, also auch für den SA-Abzug, gemeinsam als StPfl behandelt. Wählen Ehegatten dagegen die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) kann jeder Ehegatte gemäß § 26a Abs 2 S 1 EStG nur seine "eigenen" SA abziehen, die bei ihm zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben. Abzugsberechtigt ist danach regelmäßig der Ehegatte, der Schuldner der jeweiligen Aufwendungen war. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden SA gemäß § 26a Abs 2 S 2 EStG jeweils zur Hälfte abgezogen, wobei in begründeten Einzelfällen der Antrag des Ehegatten ausreicht, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, § 26 Abs 2 S 3 EStG. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs 8 EStG für den SA-Abzug bei Lebenspartnern. § 2 Abs 8 EStG ist durch das G v 15.07.2013 zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013, BGBl I 2013, 2391 eingefügt worden und gilt nach dem ebenfalls durch das G v 07.05.2013 eingefügten § 52 Abs 2a EStG in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Zum Abzug von Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs 1 Nr 7 EStG bei Ehegatten s Rn 350; zum Abzug von Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs 1 Nr 5 EStG bei verheirateten Eltern s Rn 312.

 

Rn. 8a

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zum Abzug von Versicherungsbeiträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 und 3a EStG, die der StPfl für einen Dritten zahlt, s Rn 209ff. Nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 2–3 EStG kann der StPfl auch Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a o b EStG (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) als SA abziehen, die er für Familienangehörige, wie für seine Kinder und seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, gezahlt hat (ausführlich dazu s Rn 277ff).

 

Rn. 8b

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Berücksichtigungsfähige SA sind auch Ausgaben, die der StPfl aus Zuwendungen Dritter bestreitet. Für die wirtschaftliche Belastung des StPfl als Voraussetzung für den SA-Abzug ist es nämlich unerheblich, ob ihm ein Dritter einen Geldbetrag zugewendet hat, den er zur Finanzierung seiner SA verwendet (ausführlich dazu s Rn 209). Nicht als SA abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, die ein Dritter für den StPfl, der sie rechtlich als Versicherungsnehmer schuldet, unmittelbar an das Versicherungsunternehmen leistet, sog Drittaufwand (BFH v 26.03.1965, VI 313/63, HFR 1965, 411für KiSt-Zahlungen; BFH BStBl II 1989, 683für Versicherungsbeiträge; BFH BStBl II 2011, 450für Kinderbetreuungskosten; ausführlich dazu s Rn 210).

Werden die SA-Aufwendungen nicht von demjenigen gezahlt, der sie schuldet, sondern von einem Dritten, kann weder der StPfl noch der Dritte die Zahlung als SA abziehen (H/H/R, § 10 EStG Rz 36). Eine Ausnahme gilt im Fall des abgekürzten Zahlungsweges. Hierbei begleicht der Dritte mit der unmittelbaren Zahlung an den Gläubiger des StPfl eine eigene Verpflichtung gegenüber dem StPfl. Die Zahlung muss im Einvernehmen mit dem StPfl mit dem für § 267 Abs 1 BGB erforderlichen "Drittleistungswillen" erfolgen (BFH BFH/NV 2008, 1138). Dies ist insb gegeben, wenn die Zahlung des Dritten dem StPfl als stpfl Einnahme zuzurechnen ist. Ein SA-Abzug unter dem Gesichtspunkt des sog abgekürzten Vertragsweges kommt dagegen nicht in Betracht (BMF BStBl I 2008, 717; BFH BStBl II 2011, 450für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs 1 Nr 5 EStG; zu Versicherungsbeiträgen und zum Begriff des abgekürzten Vertragsweges s Rn 211).

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