Rn. 572

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ernsthafte Vereinbarungen bedingen, dass diese klar und eindeutig abgefasst worden sind und sodann auch vertragsgemäß tatsächlich vollzogen werden (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 59). Hierzu gehört im Einzelnen, dass bei Übergabeverträgen gegen Versorgungsleistungen als wesentlicher Inhalt der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart werden (vgl BFH v 04.12.1991, BFH/NV 1992, 306; BFH v 15.07.1992, BStBl II 1992, 1020; BFH v 14.07.1993, BStBl II 1994, 19; BFH v 11.01.1996, BFH/NV 1996, 469; BVerfG v 29.05.1996, 2 BvR 435/96, StEd 1996, 494; BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 59).

 

Rn. 573

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Sofern den Übergebern ein lebenslängliches Altenteilsrecht eingeräumt wird, bedürfen die Versorgungsleistungen keiner Festlegung nach Art und Höhe. Unter Berücksichtigung des Kerns des Begriffs des Altenteilsrechts wird den Übergebern damit ein Anspruch auf unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen und unentgeltliche Verköstigung zugestanden.

Charakter und Ausmaß der Naturalleistungen ergeben sich in diesen Fällen nach den individuellen Verhältnissen der Beteiligten. Der Bestimmtheit der geschuldeten Versorgungsleistungen steht auch nicht entgegen, wenn der Übergeber aus früherer Berufstätigkeit eine Rente bezieht. Einer etwaigen Überversorgung kommt insoweit keine Bedeutung zu (BFH v 16.09.2004, BFH/NV 2005, 201).

 

Rn. 574

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Eine rückwirkende Anerkennung der Verträge ist – mit Ausnahme einer Rückbeziehung von kurzer Zeit mit lediglich technischer Bedeutung – nicht möglich (vgl BFH v 12.09.1991, BFH/NV 1992, 233; BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 60).

Sofern bei der tatsächlichen Durchführung des Versorgungsvertrags die vereinbarten Versorgungsleistungen nicht vertragsgemäß – insb nicht zum Fälligkeitszeitpunkt – erfolgen, ist Vorsicht geboten. Zwar sind Abweichungen des tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten nicht per se steuerschädlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beteiligten weiterhin insgesamt mit entsprechendem Rechtsbindungswillen handeln (vgl BFH v 15.09.2010, BFH/NV 2011, 581; BFH v 15.07.1992, BFH/NV 1992, 816; BFH v 13.06.1994, BFH/NV 1995, 21; BFH v 31.08.1994, BFH/NV 1995, 498). Dieser Rechtsbindungswille hängt aber im Rahmen einer – nicht immer trennscharfen – Gesamtbildbetrachtung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und kann nicht an einzelnen Unregelmäßigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung festgemacht werden.

 

Rn. 575

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Sofern in einer finanziell schwierigen Situation des übergebenen Unternehmens einzelne Versorgungsleistungen ausgesetzt werden, bleibt die erforderliche Rechtsbindungswirkung bestehen, solange in solchen Fällen der Übernehmer seine Hauptpflicht, nämlich die Sicherung des finanziellen Unterhalts des Vermögensübergebers, erfüllt (vgl BFH v 15.09.2010, BStBl II 2011, 641).

Zumindest bei einer längerfristigen Aussetzung der Versorgungsleistung für einen Zeitraum von 17 Monaten hält der BFH den erforderlichen Rechtsbindungswillen aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung der Versorgung des Vermögensübergebers aber für nicht mehr gegeben und lässt einen SA-Abzug nicht mehr zu (vgl BFH v 15.09.2010, BStBl II 2011, 641; vgl auch FG Nds v 22.01.2014, 3 K 490/12, DStRE 2016, 208).

 

Rn. 576

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägende Leistungen (Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen) beziehen. Verschiedenartige Versorgungsleistungen bilden iR eines Altenteilsvertrages aufgrund ihrer gemeinsamen Zweckbestimmung, den Berechtigten zu versorgen, eine Einheit, die keiner jeweils eigenen Beurteilung und im Verhältnis zueinander abstufenden Wertung zugänglich sind (BFH v 19.01.2005, BStBl II 2005, 434).

Werden einzelne Teile dieser Einheit nicht pflichtgemäß erbracht, gefährdet dies auch den Abzug der übrigen pflichtgemäß geleisteten Zahlungen (vgl BFH v 15.09.2010, BFH/NV 2011, 428). Allein die Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel steht einer steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses aber nicht entgegen, unabhängig davon, ob die Wertsicherungsklausel automatisch oder nur auf Verlangen des Berechtigten wirksam werden soll (BFH v 03.03.2004, BStBl II 2004, 826). Allerdings kann diese Abweichung vom Vereinbarten iRd Gesamtwürdigung neben ggf anderen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Bedeutung sein (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 64).

 

Rn. 577

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Werden geschuldete Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse nicht mehr vertragsgemäß erbracht, so können sie auch dann nicht wieder steuerlich anerkannt werden, wenn die Zahlungen später wieder aufgenommen und vereinbarungsgemäß erfolgen (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 63).

 

Rn. 578–579

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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