Rn. 566

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Im Gegensatz zum Vermögensübernehmer ist der Kreis der begünstigten Empfänger der Versorgungsleistungen kleiner. Hierzu gehören grundsätzlich nur Personen, die dem sog Generationennachfolgeverbund angehören (kritisch hierzu Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 252). Neben dem Vermögensübergeber selbst zählt die FinVerw gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, den Ehegatten sowie den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu dem berechtigten Empfängerkreis (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 50).

Damit scheiden Personen, die bereits auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, oder nach Erbausschlagung oder Erbverzicht aus dem Generationennachfolgeverbund aus und können nicht mehr begünstigter Empfänger der Versorgungsleistungen sein (vgl BFH v 07.03.2006, BStBl II 2006, 797), selbst dann nicht, wenn sie ausnahmsweise zur gesetzlichen Erbfolge berufen gewesen wären (vgl ausführlich BFH v 26.11.2003, BStBl II 2004, 820).

 

Rn. 567

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Maßgebend ist immer die Reihenfolge der Erbordnung, so dass Abkömmlinge einer früheren Erbordnung (§§ 1924f BGB) durch diese zunächst ausgeschlossen werden.

Nicht in den Generationennachfolgeverbund fallen des Weiteren Geschwister des Vermögensübergebers und -übernehmers (vgl BFH v 27.02.1992, BStBl II 1992, 612; BFH v 26.11.2003, BStBl II 2004, 820) sowie nicht erbberechtigte Stiefkinder und -geschwister (BFH BFH/NV 2001, 1242).

Eine Ausnahme hat das FG D'dorf allerdings in dem Fall angenommen, in dem sich mittels Auslegung eines Berliner Testaments ergab, dass die Ehegatten die gegenseitige Einsetzung zum Vollerben mit Einsetzung des Dritten zum Ersatzerben gewählt haben. Infolgedessen rechnete das FG die Stiefschwester in Bezug auf die Letztversterbende, ihre Mutter, zum Generationennachfolgeverbund (FG D'dorf v 11.05.2005, EFG 2005, 1760 rkr).

Bei Zahlungen an die Geschwister des Übernehmers wird widerlegbar vermutet, dass es sich um Gleichstellungsgelder und damit insoweit um ein entgeltliches Übertragungsgeschäft handelt (vgl BFH v 11.10.2007, BStBl II 2008, 123). Im luf Bereich können allerdings Geschwister des Hofübernehmers (regional auch: des Hofübergebers) für die Zeit ihres Ledigenstandes Berechtigte von Versorgungsleistungen sein (vgl BFH v 28.07.1983, BStBl II 1984, 97).

Nicht begünstigt sind wiederkehrende Leistungen gegenüber der Haushälterin des Vermögensübergebers (BFH v 14.12.1994, BStBl II 1996, 680) sowie zugunsten von "bloßen" Lebensgefährten und Mitarbeitern im Betrieb (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 50).

 

Rn. 568

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Verw erkennt des Weiteren die Übernahme einer bereits bestehenden Verpflichtung zu Versorgungsleistungen aus Anlass einer weiteren begünstigten Vermögensübergabe an (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 50). Die übernommenen Versorgungsleistungen können somit dann beim nachfolgenden Übernehmer abgezogen werden, wenn hinsichtlich dieser Übertragungen ebenfalls die Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG erfüllt werden.

 

Rn. 569

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Versorgungsleistungen können nach Ansicht der FinVerw – trotz des ggf dagegenstehenden Wortlauts der Regelung des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG, der von "Übertragung" spricht und damit diesen Fall eigentlich nicht erfasst (vgl Risthaus, DB 2010, 803) – auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen vereinbart werden, wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers iRd vorweggenommenen Erbfolge ebenfalls begünstigt gewesen wären (BFH v 11.10.2007, BStBl II 2008, 123; BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 2).

Insb im Hinblick auf den Empfänger der vermächtnisweise angeordneten Versorgungsleistungen bedeutet dies, dass dieser zum Generationennachfolgeverbund des Erblasser zählen muss, dh eine gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Person ist (vgl BFH v 27.02.1992, BStBl II 1992, 612; BFH v 26.11.2003, BStBl II 2004, 820; BFH v 07.03.2006, BStBl II 2006, 797).

 

Rn. 570

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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