Rn. 4

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach dem Abflussprinzip (s § 11 Abs 2 S 1 EStG) sind SA grds in dem Kj zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt worden sind. Ohne Bedeutung ist, in welchem VZ die Einkünfte, aus denen die SA bestritten werden, erzielt werden (BFH BStBl III 1961, 190) und ob der StPfl die SA mit Darlehnsmitteln bestritten hat (Lindberg in Frotscher/Geurts, § 10 EStG Rz 10). Unerheblich ist auch, für welchen VZ die SA geleistet werden (BFH BStBl II 1992, 550; BFH/NV 2005, 1304). Dies gilt auch für Voraus- oder Nachzahlungen von SA, die wirtschaftlich auf einen anderen VZ entfallen (BFH BStBl II 2001, 338; 1986, 284; BFH/NV 2008, 43). Eine wirtschaftliche Zuordnung kommt nach § 11 Abs 2 S 2 EStG iVm § 11 Abs 1 S 2 EStG nur für regelmäßige wiederkehrende Ausgaben in Betracht, die vom StPfl kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj geleistet werden.

Steuerliche Nachteile, die beim SA-Abzug durch die Regelung des § 11 Abs 2 EStG eintreten, können nicht im sachlichen Billigkeitswege gemäß § 227 AO ausgeglichen werden (FG Nbg EFG 2008, 520; FG D'dorf EFG 1975, 529; s auch BFH BStBl II 2016, 117 und s Rn 365). Andererseits ist dem StPfl ein durch die Voraus- oder Nachzahlung erwachsener Steuervorteil nicht zu versagen, es sei denn, hierin ist ausnahmsweise ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts iSd § 42 AO zu sehen (H/H/R § 10 EStG Rz 41).

Eine Einschränkung dieser Grundsätze stellt auch das Urt des BFH BStBl III 1963, 141 zum Abzug von KiSt nicht dar. Dort hatte der BFH für Vorauszahlungen von KiSt, für die eine entsprechende Festsetzung nicht bestand, und die der StPfl noch am Ende des VZ leistete, den Abzug als SA im Wesentlichen insoweit versagt, als die Zahlung die später vom KiSt-Amt festgesetzte KiSt überstieg. Der Grundgedanke der Entscheidung ist, solche Zahlungen, die unter der Bezeichnung einer bestimmten SA gemacht werden, nicht als solche anzuerkennen, wenn und soweit für die Zahlung kein wirtschaftlich vernünftiger Grund vorhanden ist. Das bedeutet nicht, dass StPfl Zahlungen jeweils mit der Folge der Anerkennung des SA-Abzugs nur leisten könnten, soweit sie auch wirtschaftlich dieses Jahr betreffen. Ausgeschlossen sind vielmehr nur willkürliche Zahlungen, hinter denen keine echte Verpflichtung oder wenigstens die begründete Annahme einer Verpflichtung steht, zB bei Zahlungen von KiSt für die Zeit nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts (BFH BStBl II 1996, 646; 2002, 351; H 10.7 EStH 2018 "Willkürliche Zahlungen"). Entscheidend ist, dass die Zahlungen im Zeitpunkt des Abflusses den Charakter von SA wirklich haben.

Für die Vorauszahlungen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a oder b EStG) enthält § 10 Abs 1 Nr 3 S 4 EStG eine Sonderregelung, nach der Vorauszahlungen abweichend vom Abflussprinzip (§ 11 Abs 2 S 1 EStG) in dem VZ zu berücksichtigen sind, für den sie geleistet wurden, wenn sie in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den VZ entfallenden Beträge überschreiten (ausführlich dazu s Rn 281).

 

Rn. 5

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Hat ein Versicherungsnehmer vor dem Ende des Kj Beitragszahlungen geleistet und von sich aus alles getan, um den Versicherungsabschluss antragsgemäß alsbald herbeizuführen, so sind die Zahlungen noch in diesem Kj als SA abziehbar. Der kurzen Zeitspanne zwischen Angebot und Annahme durch die Versicherungsgesellschaft kommt in diesem Fall auch dann für den SA-Abzug keine Bedeutung zu, wenn der Versicherungsvertrag erst am 01.01. des folgenden Kj zu laufen beginnt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zum Zeitpunkt der Zahlungen begründete Zweifel am Zustandekommen des Versicherungsvertrags bestanden, zB weil noch eine Risikoprüfung vorauszugehen hatte (BFH BStBl III 1961, 175; BStBl II 1972, 484). In diesem Fall beruhen die Zahlungen nicht auf einem (konkludent) zustande gekommenen Vertrag und können daher nicht als SA abgezogen werden (Söhn in K/S/M, § 10 EStG Rz B 25).

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