Rn. 512

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Abweichend vom eigentlich betrieblichen Kernbereich der begünstigen Vermögensübertragung lässt § 10 Abs 1a S 3 EStG explizit auch den Teil der Versorgungsleistungen, der dem – grundsätzlich steuerliches PV darstellenden – Wohnteil des luf Vermögens zuzurechnen ist, als SA zu. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Übertragung des Wohnteils idR zusammen mit der Übergabe des luf Betriebs erfolgt und auch bewertungsrechtlich mit zum Betrieb der LuF gehört (§ 160 Abs 1 Nr 3 BewG), aber allein durch die Tatsache, dass es sich insoweit ertragsteuerlich nicht um einen Teil des luf BV handelt (§ 13 Abs 4 EStG), die Begünstigung nicht versagt werden soll. Diese Sonderregelung greift demzufolge aber auch nur dann, wenn der Wohnteil zusammen mit dem Betrieb übergeben wird, dh die isolierte Übertragung des Wohnteils ist nicht begünstigt. Vgl zur Definition des Wohnteils ausführlich Risthaus, DB 2010, 744.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge