Rn. 700

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 2a S 4–6 EStG verpflichtet die übermittelnde Stelle bzw ab dem 01.01.2017 die mitteilungspflichtige Stelle zur elektronischen Datenübermittlung und bestimmt, wie und in welcher Form die Daten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln sind. Die Datenübermittlung dient nicht lediglich der Überprüfung der vom StPfl erklärten Beträge, sondern ist regelmäßig Beleg für die im Hinblick auf den SA-Abzug konstitutive Einwilligung des StPfl gegenüber der übermittelnden Stelle bzw ab dem 01.01.2017 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle (BT-Drucks 17/7524, 10).

Hat der StPfl in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2 EStG eingewilligt, muss die übermittelnde Stelle bzw ab dem 01.01.2017 die mitteilungspflichtige Stelle (§ 10 Abs 2a S 1 Hs 1 EStG) nach § 10 Abs 2a S 4 EStG

unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten, des Datums der Einwilligung und der ID-Nr (§ 139b AO) an die zentrale Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln.

In Sonderfällen, zB bei ausländischen Versicherungsunternehmen oder bei technischen Problemen, dürfen die Daten der zentralen Stelle schriftlich übermittelt werden (BMF BStBl I 2011, 788).

Zum Inhalt und Aufbau der Datensätze s BMF v 11.10.2010, BStBl I 2010, 759.

Die Daten müssen nach § 10 Abs 2a S 4 EStG bis zum 28.02. des dem Beitragsjahr folgenden Kj an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) übermittelt werden. Die Art und Weise der Datenübermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung ergeben sich ab dem 01.01.2017 aus § 93c Abs 1 Nr 1 AO. Daher sind in § 10 Abs 2a S 4 EStG aF die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" sowie die Worte "bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kj" gestrichen worden (BT-Drucks 18/7457, 95). Wird die Einwilligung vom StPfl erst nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch vor Ablauf des zweiten Kj, das auf das Beitragsjahr folgt, erteilt, mussten die Daten bisher bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres übermittelt werden, § 10 Abs 2a S 6 EStG. Durch das ModernisierungsG sind die Worte "jedoch vor Ablauf des zweiten Kj, das auf das Beitragsjahr folgt" gestrichen worden, so dass ab dem 01.01.2017 in sämtlichen Fällen die Daten zeitnah zu übermitteln sind (BT-Drucks 18/7457, 95).

Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, konnte die FinVerw oftmals die übermittelten Daten nicht eindeutig einem bestimmten Steuerfall zuordnen. Mit dem JStG 2010 ist deshalb die Verpflichtung der übermittelnden Stelle erweitert worden. Nunmehr müssen in derartigen Fällen zusätzlich auch die ID-Nr (§ 139b AO) und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers angegeben werden, um eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen StPfl sicherzustellen (BT-Drucks 17/3549, 16).

Nach § 22a Abs 2 S 1 EStG, der gemäß § 10 Abs 2a S 5 EStG entsprechend gilt, hat der StPfl der übermittelnden Stelle seine ID-Nr sowie die ID-Nr des Versicherungsnehmers mitzuteilen. Kommt der StPfl dieser Verpflichtung nicht nach, übermittelt das BZSt dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die ID-Nr Weitere Daten dürfen jedoch nicht übermittelt werden, § 22a Abs 2 S 2 EStG.

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