Rn. 255

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG ist durch das AltvVerbG eingefügt worden, um die Motivation zu erhöhen, sich (isoliert) gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit abzusichern (BT-Drucks 17/10 818, 16). Die ergänzende Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung ist bereits nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG begünstigt.

Ab VZ 2014 können nunmehr nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG Beiträge zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit iRd Abzugsvolumens zur Basisabsicherung im Alter geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Abzugsmöglichkeit ist, dass im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist, dem StPfl eine lebenslange Rente gezahlt wird. Unschädlich für den SA-Abzug ist es, wenn der Vertrag die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsieht, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb S 2 EStG. Ferner kann die Höhe der zugesagten Rente vom Alter bei Eintritt des Versicherungsfalles abhängig gemacht werden, wenn der StPfl bereits das 55. Lebensjahres vollendet hat, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb S 3 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge