Rn. 746

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4b S 1 EStG stellt zunächst steuerfreie Zuschüsse für in einem anderen VZ geleistete Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 23a EStG (Altersvorsorgeaufwendungen, Basiskranken- und Basispflegeversicherung und sonstige Versicherungen) einer Erstattung von SA gleich.

Nach § 10 Abs 4b S 2 EStG sind Erstattungen von SA bei Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 23a EStG und gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse (§ 10 Abs 4b S 1 EStG) vorrangig zunächst mit den im VZ geleisteten Aufwendungen der gleichen Art, dh mit Aufwendungen der jeweiligen Nr des § 10 Abs 1 Nr 23a EStG, zu verrechnen (zum Begriff der Gleichartigkeit s Rn 6a747). Dabei ist es unerheblich, ob der StPfl die verrechneten SA im Jahr der Zahlung nur begrenzt steuerlich abziehen konnte. Die unterschiedlichen Auswirkungen der SA im Zahlungs- und Erstattungsjahr sind für die Beurteilung der Gleichartigkeit unbeachtlich (BFH BStBl II 2016, 933; BFH/NV 2016, 1796; 2016, 1688; 2016, 1704). Ergibt sich zB ein Erstattungsüberhang mit zu berücksichtigenden Beiträgen für eine Zusatzkrankenversicherung iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG, ist dieser Betrag mit zu berücksichtigenden Aufwendungen für eine Unfallversicherung zu verrechnen, da beide Versicherungen von § 10 Abs 1 Nr 3a EStG erfasst werden (BT-Drucks 17/5125, 37). Bei der Ermittlung der sich insoweit ergebenden Abzugsvolumina (§ 10 Abs 34a EStG) ist nur der Differenzbetrag als SA zu berücksichtigen.

Die Kürzung der SA aufgrund von Rückerstattungen von berufsständischen Versorgungswerken mit entsprechenden Beiträgen im gleichen VZ wurde vom BFH BFH NV 2018, 485 dagegen noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden.

Zahlungen zur Wiederauffüllung der Rentenanwartschaft sind als SA (und nicht vorweggenommene WK) zu berücksichtigen (FG BdW EFG 2019, 1304, Rev BFH X R 4/19).

 

Rn. 747

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Werden SA, die nicht in § 10 Abs 4b S 2 EStG aufgeführt sind, wie zB die KiSt (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG), erstattet, werden die Erstattungen entsprechend der bisherigen Praxis weiterhin mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen SA verrechnet, so dass auch in diesen Fällen nur der Differenzbetrag zum Abzug als SA verbleibt (vgl BFH BStBl II 1996, 646; BFH/NV 2013, 926).Hieran hat sich durch die Regelung des § 10 Abs 4b S 2 EStG idF StVereinfG 2011 nichts geändert. Ob die SA gleichartig sind, richtet sich, wie bisher, nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den StPfl (BFH BStBl II 2010, 38). So ist zB die Verrechenbarkeit von KiSt-Erstattungen immer nur mit KiSt-Zahlungen möglich (BFH BStBl II 2010, 38). KiSt-Erstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, sind quasi wie negative SA zu behandeln und werden (nach) dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (BFH BFH/NV 2019, 942). Wegen der Einzelheiten zu Erstattung und Verrechnung von SA s Rn 6ff.

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