Rn. 224

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 22 Nr 1 EStG aF unterlagen Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung. Die Höhe war abhängig vom Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Besteuerung. § 22 Nr 1 EStG aF lag die Vorstellung zugrunde, dass sich die Rentenzahlungen zusammensetzen einerseits aus der Rückzahlung des vom Rentenberechtigten in seiner aktiven Erwerbsphase eingezahlten Kapitals und andererseits aus der Auszahlung eines Zinsanteils. StPfl war allein der in den Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil (Ertragsanteil), der als Ertrag des Rentenstammrechts angesehen wurde. Die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals vollzog sich auf der steuerlich unbeachtlichen Vermögensebene (BFH BStBl II 1986, 747).

Rentner konnten in ihrer aktiven Erwerbsphase ihre Vorsorgeaufwendungen lediglich als SA gemäß § 10 Abs 1 Nr 2 EStG aF geltend machen, wobei ArbN – im Gegensatz zu Selbstständigen – zusätzlich auch noch einen ArbG-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, der nach § 3 Nr 62 EStG aF steuerfrei war.

Ein Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als BA oder WK war nicht möglich. Dies ließ sich damit begründen, dass in der Auszahlungsphase lediglich der Zinsanteil, nicht jedoch die Kapitalrückzahlung steuerbar war (BFH BStBl II 1986, 747; BFH/NV 2005, 513; BStBl II 2007, 574).

Entsprechende Überlegungen galten für Beitragszahlungen an die Altersversorgungswerke für Selbstständige. Auch diese Beträge waren weder als BA noch als WK abziehbar (BFH BFH/NV 2006, 1091; 2004, 1245).

 

Rn. 225

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Dagegen waren die Versorgungsbezüge der Pensionäre auch schon nach der alten Rechtslage nach Abzug eines Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs 2 EStG aF) und nach Abzug des ArbN-Pauschbetrags (§ 9a Nr 1 EStG aF) voll stpfl.

In ihrer aktiven Erwerbsphase hatten Pensionäre – im Gegensatz zu Rentnern – keine eigenen Vorsorgeaufwendungen, um ihre späteren Altersbezüge aufzubauen. Sie konnten daher die Höchstbeträge für den Abzug von Versicherungsbeiträgen als SA für ihre übrigen Vorsorgeaufwendungen voll ausnutzen.

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