Rn. 752

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 5 EStG aF, der durch § 10 Abs 5 EStG idF BürgerentlastungsG Krankenversicherung ersetzt worden ist, enthielt eine Ermächtigung zum Erlass einer VO, nach der bei Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung eine Nachversteuerung durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für den SA-Abzug nach § 10 Abs 2 S 2 EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung nicht erfüllt sind, wenn also die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen steuerschädlich zu Finanzierungszwecken eingesetzt worden sind (hierzu s Rn 285).

§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung bezog sich auf Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG aF), auf Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst cc EStG aF), und auf Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst cc EStG aF). Zu den Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb – dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung im Einzelnen s Rn 285a.

Nach § 52 Abs 24b EStG idF BürgerentlastungsG Krankenversicherung ist § 10 Abs 5 EStG aF weiterhin auf Beiträge zu Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb – dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 01.01.2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde (Altverträge).

 

Rn. 753

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Durch Erlass der §§ 29 u 30 EStDV hat die BReg mit Zustimmung des BR (§ 51 Abs 1 Nr 3 EStG) von der Ermächtigung des § 10 Abs 5 EStG aF Gebrauch gemacht. § 29 EStDV sieht bestimmte Anzeigepflichten des Sicherungsnehmers, des Versicherungsunternehmens und des StPfl vor, um die Durchführung der Nachversteuerung sicherzustellen.

Gemäß § 30 S 1 EStDV in der ab VZ 2016 geltenden Fassung ist eine Nachversteuerung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den SA-Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs 2 S 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind (hierzu s Rn 285a). Durch die Nachversteuerung wird der SA-Abzug eines früheren VZ rückgängig gemacht. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der StPfl die Versicherungsbeiträge nicht geleistet hätte, § 30 S 2 EStDV. Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser nachberechneten Steuer und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben, § 30 S 3 EStDV. Die Nachversteuerung erfasst grds alle als SA abgezogenen Beiträge zu Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb – dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung.

Werden die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen jedoch nur zum Teil steuerschädlich eingesetzt, bleibt der SA-Abzug erhalten, soweit der StPfl keine steuerschädliche Verfügung vorgenommen hat.

 

Rn. 754–759

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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