Rn. 727

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4 EStG ist durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung neu gefasst worden, um die Vorgaben des Beschlusses des BVerfG v 13.02.2008, BVerfGE 120, 125 umzusetzen (s Rn 261ff). Ferner sind durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung die bisherigen Höchstbeträge des § 10 Abs 4 EStG aF für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 und 3a EStG mit Wirkung zum 01.01.2010 von 2 400 EUR auf 2 800 EUR und von 1 500 EUR auf 1 900 EUR angehoben worden.

Bei der Ermittlung der Höchstbeträge gemäß § 10 Abs 4 EStG ist der nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Anteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 128).

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