Rn. 400

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Seit 1979 (StÄndG – BGBl I 1978, 1849) sind gemäß § 10 Abs 1a Nr 1 EStG (bis VZ 2014 § 10 Abs 1 Nr 1 EStG aF) Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten sowie in den Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe abziehbar. Unterhaltsleistungen an andere Personen oder an geschiedene usw Ehegatten, sofern § 10 Abs 1a Nr 1 EStG nicht in Anspruch genommen wird, sind nach §§ 33, 33a EStG (bis zu einem Höchstbetrag von 8 652 EUR) berücksichtigungsfähig. Die Vorschrift will eine Steuerlastverteilung bewirken, die dem Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit besser gerecht wird als die Nichtabziehbarkeit der Unterhaltsleistungen. Beide, Verpflichteter und Berechtigter, müssen jedoch im Einzelfall prüfen, ob dieser Effekt tatsächlich auch erreicht wird. Denn die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als ag Belastung kann, wenn die Besteuerung beim Berechtigten nach § 22 Nr 1a EStG (s § 22 Rn 210ff (Lüsch)) auch in die Berechnungen einbezogen wird, günstiger sein als der SA-Abzug nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG.

 

Rn. 401

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Abzug muss vom Geber mit Zustimmung des Empfängers beantragt werden; im Einzelnen s Rn 410f. Der Antrag kann im ESt-Veranlagungsverfahren, zum Zwecke der Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte oder zum Zwecke der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen gestellt werden (vgl aber: OFD Ffm, StEd 1998, 523: Beim Unterhaltsempfänger Erfassung nach § 22 Nr 1a EStG erst dann, wenn der Leistende sein Wahlrecht zum SA-Abzug nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG ausgeübt hat). Weder der Antrag noch die Zustimmung sind für das Kj, auf das sie sich beziehen, zurücknehmbar. Der Antrag gilt jeweils für einen bestimmten VZ (s Rn 410).

 

Rn. 402

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Fraglich ist, ob das begrenzte Realsplitting auch dann in Betracht kommt, wenn die Eheleute im Jahr der Trennung noch zusammen, also nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs 5 EStG) veranlagt werden; so Bals, BB 1979, 207, 209; Söhn in K/S/M, § 10 EStG Rz C 53. Hiergegen spricht jedoch das Urt des BFH BStBl II 1989, 658 (zum Verhältnis Splittingverfahren zu § 33a Abs 1 EStG), wonach unbeschränkt stpfl Ehegatten im Jahr der Trennung oder Scheidung ggf mit der Ehegattenbesteuerung noch so behandelt werden, "als ob sie ganzjährig in einer intakten Ehe gelebt hätten". Die Frage ist allerdings insofern nicht von großer praktischer Bedeutung, als bei der Anwendung des begrenzten Realsplittings auch iRd Ehegattenbesteuerung die nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG als SA abgezogenen Beträge gemäß § 22 Nr 1a EStG als sonstige Einkünfte wieder hinzugerechnet werden müssen (s § 22 Rn 210ff (Lüsch)), so dass sich der steuerliche Effekt im Zweifel auf den Abzug des WK-Pauschbetrages iHv 102 EUR (§ 9a S 1 Nr 3 EStG) beschränkt.

 

Rn. 403

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Vorschrift gilt nur, wenn auch (Hinweis auf § 50 Abs 1 EStG) der empfangende Ehegatte unbeschränkt stpfl ist. Damit wird sichergestellt, dass der Berechtigte die Leistungen, die der Verpflichtete als SA abzieht, als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr 1a EStG versteuert. Die unbeschränkte StPfl muss für den VZ bestehen, für den der Abzug begehrt wird. Gegenteiliges kann sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a Abs 1 Nr 1 EStG oder aufgrund eines DBA ergeben. Entsprechende Regelungen gibt es zB in den DBA mit Dänemark (BStBl I 1996, 1219), Kanada (BStBl I 2002, 505, 521) und den USA (BStBl I 1991, 94, 108) sowie in der mit der Schweiz getroffenen Verständigungsvereinbarung (BStBl I 1998, 1392). Diese Beschränkung des Realsplittings verstößt nicht gegen Art 3 GG, BFH BStBl II 1986, 603; bestätigt durch BVerfG HFR 1988, 35. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat, hängt die Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen davon ab, dass die Besteuerung der Unterhaltsleistungen durch eine Bescheinigung der ausländischen Behörde nachgewiesen wird. Sofern der Empfänger die Zahlungen nach dem Recht seines Staates nicht versteuern muss, ist es mit EU-Recht vereinbar, den SA-Abzug zu versagen (im Entscheidungsfall Österreich – EuGH BFH/NV Beil 2005, 294; nachfolgend BFH BFH/NV 2006, 1069).

Eine Besteuerung – und damit die Voraussetzung für einen Abzug im Inland – liegt uE immer dann vor, wenn die betreffenden Zahlungen in die ausländische Steuerbemessungsgrundlage eingehen (ebenso Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 230). Dagegen ist es nicht erforderlich, dass sie tatsächlich einer effektiven Besteuerung unterliegen. Werden bspw. aufgrund von Verlustvorträgen im Ausland keine Steuern fällig, hindert dies den Abzug im Inland uE nicht, sofern die Zahlungen zumindest in die ausländische Bemessungsgrundlage vor Verlustabzug eingehen.

 

Rn. 404

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zweifelhaft ist, wie zu verfahren ist, wenn der empfangende Ehegatte im VZ nur teilweise unbeschränkt stpfl ist. UE sind die während der Dauer der unbeschränkten EStPfl des Empfängers geleisteten Unterhaltsraten bis zum Höchstbetrag abziehbar; ebenso E...

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