Rn. 259

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Gem § 10 Abs 1 Nr 2 S 6 EStG gehören zu den Beiträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a u b EStG (Basisaltersversorgung) auch der nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des ArbG. Gleichwohl wirken sich die hinzugerechneten Beträge im Ergebnis nicht steuermindernd als SA aus, sondern werden lediglich bei der Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags nach § 10 Abs 3 EStG berücksichtigt und anschießend wieder gemäß § 10 Abs 3 S 5 EStG abgezogen (s Rn 724f). § 10 Abs 1 Nr 2 S 6 EStG ist nach seinem Wortlaut nicht auf den nach § 3 Nr 57 EStG steuerfreien Zuschuss der Künstlersozialkasse anwendbar.

 

Rn. 260

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Durch das JStG 2008 ist die Regelung des § 10 Abs 1 Nr 2 S 6 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2008 eingeschränkt worden. Nach § 10 Abs 1 Nr 2 S 7 EStG idF JStG 2008 werden

(abweichend von § 10 Abs 1 Nr 2 S 6 EStG) nicht hinzugerechnet, sofern der StPfl nicht einen Antrag auf Hinzurechnung gestellt hat (vgl BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 79).

Werden im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung vom ArbG pauschale Beiträge zur allg Rentenversicherung erbracht, wirken sich diese bei der Ermittlung des späteren Rentenanspruchs idR kaum aus. Vor diesem Hintergrund beschränkt § 10 Abs 1 Nr 2 S 7 EStG die Berücksichtigung der entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auf die Fälle, in denen der StPfl dies ausdrücklich beantragt. Von einem solchen Antrag kann der StPfl profitieren, wenn er sich iRd geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat und somit durch die eigenen entrichteten Beiträge tatsächlich auch seine Aufwendungen erhöht, die iRd SA-Abzugs steuerwirksam werden können (Risthaus, DStR 2008, 797; BT-Drucks 16/7036, 11).

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