Rn. 258

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 1 Nr 2 S 5 EStG darf bei Ansprüchen nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG neben den vorgenannten Auszahlungsformen kein weiterer Anspruch auf Auszahlung bestehen.

Ein Auszahlungsplan ist daher nicht zulässig (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 2). Bei einem Auszahlungsplan wird nur ein bestimmtes zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenes Kapital über eine gewisse Laufzeit verteilt. Nach Laufzeitende ist das Kapital aufgebraucht, so dass die Zahlungen dann enden. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht durch eine Kombination eines Auszahlungsplans mit einer sich anschließenden Teilkapitalverrentung. Begrifflich ist die Teilverrentung zwar eine Leibrente, allerdings wird der Auszahlungsplan durch die Verknüpfung mit einer Rente nicht selbst zu einer Leibrente (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 22).

Ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe ist ebenfalls nicht zulässig (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 18). Geringfügige Schwankungen in der Rentenhöhe, sofern diese Schwankungen auf in einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Überschussanteilen in der Auszahlungsphase beruhen, die für die ab Beginn der Auszahlung garantierten Rentenleistungen gewährt werden, sind allerdings unschädlich (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 18).

Eine Auszahlung durch die regelmäßige Gutschrift einer gleich bleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen sowie die Auszahlung von regelmäßigen Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sind keine lebenslange Leibrente iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 21). Auch bei einer gleichbleibenden Anzahl von Investmentanteilen ist die Bezugsgröße schwankend, da der Wert des einzelnen Investmentanteils extrem differieren kann (Risthaus, DStR 2008, 787).

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