Rn. 693

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 3a EStG können nicht nur an einen inländischen, sondern auch an einen ausländischen Sozialversicherungsträger geleistet werden, zB wenn der StPfl als Grenzgänger im Ausland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und seine Sozialversicherungsbeiträge im Ausland geleistet hat (BFH BFH/NV 1992, 382). Anders als bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gibt es einige ausländische Solzialversicherungen, in denen bezogen auf die Beitragsleistung nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben wird, mit dem zB auch Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Alter und Tod finanziert werden.

Die Globalbeiträge sind staatenbezogen aufzuteilen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 205). Der BMF gibt die Aufteilung für jeden VZ durch gesondertes BMF-Schreiben bekannt, zB für den VZ 2015 durch Schreiben des BMF v 03.12.2014, BStBl I 2014, 160, für den VZ 2016 durch Schreiben des BMF v 28.08.2015, BStBl I 2015, 632, für den VZ 2017 durch Schreiben des BMF v 22.08.2016, BStBl I 2016, 805 und für den VZ 2018 durch Schreiben des BMF v 09.10.2017, BStBl I 2017, 1326.

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