Rn. 590

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der begünstigten Vermögensübertragung endet, wenn

 

Rn. 591

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Dritter ist jeder Erwerber des Vermögens, unabhängig davon, ob er entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich erworben hat. Steuerschädlich sind allerdings nur solche Übertragungen, mit denen die steuerrechtliche Zuordnung wechselt. Wird lediglich das zivilrechtliche, nicht aber das wirtschaftliche Eigentum übertragen, ist die Gestaltung insofern unschädlich.

 

Rn. 592

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Rechtsfolge der Übertragung ist, dass die im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung vereinbarten Leistungen ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsleistungen iSd § 12 Nr 2 EStG sind und sowohl beim Übernehmer als auch beim Übergeber steuerlich außer Ansatz bleiben. Die bisherige steuerliche Behandlung bleibt unberührt.

 

Rn. 593

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübertragung endet dagegen nicht, wenn der Übernehmer seinerseits das übernommene Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weiterüberträgt. Sofern die Versorgungsverpflichtung nicht mit übergeht, werden die Versorgungsleistungen nur dann weiterhin zum SA-Abzug zugelassen, wenn der Übernehmer sie aus den ihm gegenüber zu erbringenden Versorgungsleistungen oder aus einem an dem weiter übertragenen Vermögen vorbehaltenen Nießbrauch erbringen kann (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 37).

 

Rn. 594

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Werden nur Teile des begünstigt übernommenen Vermögens übertragen, kann es sich bei den wiederkehrenden Leistungen auch nach der Übertragung um begünstigte Versorgungsleistungen handeln, wenn es sich beim zurückbehaltenen Vermögen weiterhin um begünstigtes Vermögen iSd § 10 Abs 1a Nr 2 EStG handelt und dieser Vermögensteil nach der Teilübertragung ausreichende Erträge abwirft, um die Versorgungsleistungen zu finanzieren (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 40). In diesem Fall sind für die dann erforderliche Ertragsprognose die Verhältnisse ab dem Zeitpunkt der Teilübertragung maßgeblich (vgl BFH v 17.03.2010, BStBl II 2011, 622).

 

Rn. 595

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Trotz Beendigung des sachlichen Zusammenhangs behalten die wiederkehrenden Leistungen außerdem ihren Charakter als Versorgungsleistungen, wenn der Übernehmer den Erlös aus der Veräußerung des übertragenen Vermögens zeitnah in eine andere nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG qualifizierte Wirtschaftseinheit reinvestiert (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 41). In diesen Fällen sind nach Ansicht der FinVerw die Erträge ab dem Zeitpunkt der Reinvestition für die Beurteilung, ob die Versorgungsleistungen finanziert werden können, relevant (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 41). Dabei kann von ausreichenden Erträgen ausgegangen werden, wenn die durchschnittlichen Erträge des Jahres der Umschichtung und der beiden folgenden Jahre ausreichen (vgl BFH v 17.03.2010, BStBl II 2011, 622).

Insoweit sind die Veranlagungen beim Übergeber und beim Übernehmer vorläufig gemäß § 165 AO vorzunehmen.

 

Rn. 596

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Diese Aussage des BMF deutet darauf hin, dass aus seiner Sicht in Reinvestitionsfällen in jedem Fall eine Ertragsprognose vorzunehmen ist und die Beweiserleichterung auch bei qualifizierten Wirtschaftseinheiten keine Anwendung findet (so auch BFH v 17.03.2010, BStBl II 2011, 622 allerdings zu einem Altfall vor dem 01.01.2008). Da aber nur eine Umschichtung in anderes begünstigtes Vermögen anerkannt wird, sollte uE auch in diesem Fall die Beweiserleichterung greifen, dh, eine Ertragsprognose ist idR nicht erforderlich (ebenso Seitz, DStR 2010, 629; Geck, ZEV 2010, 161).

 

Rn. 597

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die FinVerw lässt es zudem offen, was sie unter dem Begriff "zeitnah" versteht. Es wäre zwar denkbar, ähnlich wie in Tz 16 des BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 auf eine Drei-Jahres-Frist abzustellen. Da die FinVerw aber grundsätzlich davon ausgeht, dass der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübergabe bei Weiterveräußerung endet, sollte möglichst innerhalb eines kürzeren Zeitraums – etwa innerhalb eines Jahres – eine Reinvestition vorgenommen werden (vgl Schwenke, DStR 2004, 1679).

 

Rn. 598

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Reinvestition in GmbH-Anteile ist nur dann unschädlich, wenn es sich um einen qualifizierten Anteil iSd § 10 Abs 1a Nr 2 S 2 Buchst c EStG handelt. Das bedeutet, dass es sich um einen Anteil von mindestens 50 % handeln muss und der Vermögensübernehmer dort auch Geschäftsführer werden muss. Die eigentlich zusätzlich erforderliche Voraussetzung, dass der Übergeber als Geschäftsführer tätig gewesen sein muss, kann in diesem Fall aber niemals erfüllt werden, so dass dies uE...

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