a) Übersicht

 

Rn. 248

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG ist durch das AltvVerbG neu gefasst worden. Die Neuregelung gilt ab dem VZ 2014, § 52 Abs 23h EStG idF AltvVerbG. Bereits § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG aF enthielt für den SA-Abzug von Beiträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung eine mit § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG idF AltvVerbG vergleichbare Regelung. Neu ist die Regelung in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG idF AltvVerbG, nach der Beiträge für die isolierte Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit als SA abgezogen werden können, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des StPfl bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.

Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa u bb EStG können zudem nur als SA abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus dem Vertrag die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 S 2 u 3 EStG erfüllen (hierzu s Rn 256f).

b) Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG)

ba) Allgemeines

 

Rn. 249

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung können nur als SA abgezogen werden, wenn der Vertrag, den der StPfl mit dem Anbieter abgeschlossen hat, den Anforderungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG entspricht, sog Rürup-Rente. Ob die in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist ab dem VZ 2010 nicht mehr, wie bisher, bei der Veranlagung des jeweiligen StPfl zu prüfen, sondern gemäß § 10 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG in einem eigenen Zertifizierungsverfahren für das jeweilige Altersvorsorgeprodukt, wobei die Zertifizierung für die Festsetzung der ESt Grundlagenbescheid (§ 171 Abs 10 AO) ist (hierzu s Rn 695).

bb) Zweck der Regelung

 

Rn. 250

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die strengen Anforderungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG für begünstigte kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte soll sicherstellen, dass nur solche Beiträge als SA abgezogen werden können und nachgelagert besteuert werden, die zu Ansprüchen führen, die mit den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (Risthaus, DB 2004, 1329). Dies entspricht der Systematik des AltEinkG. Der Gesetzgeber des AltEinkG unterscheidet zwischen

  • "echten Altersvorsorgeprodukten" (Produkte der ersten und zweiten Schicht) und
  • Vorsorgeformen mit Sparcharakter (Kapitalanlageprodukte der dritten Schicht), die zwar auch der Altersvorsorge dienen können, aber – im Gegensatz zu Produkten der ersten und zweiten Schicht – nicht mehr als klassisches Instrument der privaten Altersvorsorge angesehen werden und daher auch nicht mehr gefördert werden sollen (BFH BStBl II 2006, 312; auch s Rn 228).

bc) Eigene Beiträge

 

Rn. 251

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Eigene Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung liegen vor, wenn Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger besteht (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 11). Bei Ehegatten, die gemäß § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, kommt es allerdings nicht darauf an, welcher Ehegatte die Beiträge gezahlt hat (R 10.1 EStR 2012). Bei zusammen zur ESt veranlagten Lebenspartnern gilt dies entsprechend (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 11).

Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung ist nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG ein abweichender Leistungsempfänger zulässig (s Rn 254). Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der StPfl eine Altersrente und nach seinem Tode der überlebende Ehe- oder Lebenspartner seinerseits eine lebenslange gleichbleibende oder steigende Leibrente iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG erhält, handelt es sich nicht um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung, sondern insgesamt um eine Altersvorsorge. Der Beitrag ist in diesen Fällen in vollem Umfang der Altersvorsorge zuzurechnen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 40).

Zu den nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören, die iRd betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, wie rein ArbG-finanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge.

Nicht zu berücksichtigen sind allerdings steuerfreie Beiträge, pauschal besteuerte Beiträge und Beiträge, die aufgrund einer Altzusage geleistet werden (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 13).

Die Beiträge müssen nicht laufend entrichtet werden. Auch Einmalzahlungen sind iRd Höchstbetrags nach § 10 Abs 3 EStG begünstigt (Risthaus, DB 2004, 1329).

bd) Kapitaldeckung

 

Rn. 252

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ferner muss die Altersversorgung gemäß § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG kapitalgedeckt sein. Beim Kapitaldeckungsverfahren wird im Gegensatz zum Umlageverfahren ein Kapitalstock angespart, während beim Umlageverfahren die von den gegenwärtigen Beitragszahlern eingenommenen Beiträge sogleich w...

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