Rn. 290

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

KiSt können gemäß § 11 Abs 2 S 1 Hs 1 EStG nur in der im jeweiligen VZ tatsächlich entrichteten Höhe als SA abgezogen werden. Für den Abzug maßgeblich sind die tatsächlich in dem jeweiligen VZ entrichteten Beiträge, auch wenn es sich um Zahlungen für eine zurückliegende Zeit handelt. Dies gilt allerdings nicht, soweit es sich um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt (BFH BStBl III 1963, 141; BFH/NV 2000, 1455).

Ohne Bedeutung ist für den SA-Abzug, ob es sich um Vorauszahlungen oder um endgültig festgesetzte KiSt-Beträge handelt.

Auf KiSt umgebuchte überzahlte ESt-Beträge sind erst im Jahr der Umbuchung als SA absetzbar (BFH BStBl III 1960, 140). Fällige, aber tatsächlich nicht geleistete Beiträge sind nicht zu berücksichtigen.

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