Rn. 164

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Unbeschränkt StPfl haben unter den Voraussetzungen des § 56 EStDV für den abgelaufenen VZ eine ESt-Erklärung abzugeben (§ 25 Abs 3 EStG). Wenn die Steuer nicht nach § 50 Abs 2 EStG durch den Steuerabzug abgegolten ist, sind auch beschränkt StPfl zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. EU-/EWR-Staatsangehörige können unter der Voraussetzung des § 50 Abs 2 S 7 EStG jedoch im Fall des Steuerabzugs eine Veranlagung beantragen (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b u Nr 5 EStG).

Besteht während eines VZ sowohl unbeschränkte als auch beschränkte StPfl, so sind gemäß § 2 Abs 7 S 3 EStG die während der beschränkten StPfl erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten StPfl einzubeziehen. Da § 2 Abs 7 S 2 EStG vorschreibt, dass die Besteuerungsgrundlagen jeweils für ein Kj zusammengefasst zu ermitteln sind, gilt dies erst recht, wenn in einem VZ sowohl unbeschränkte als auch erweitert unbeschränkte StPfl vorliegt (vgl BFH v 16.03.2004, I B 155/93, BFH/NV 1994, 852).

 

Rn. 165

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

§§ 1629 AO regeln die für die Besteuerung maßgeblichen Zuständigkeiten. Für die Einkommensbesteuerung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 19 AO.

Zur Zuständigkeit beim Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten bzw zur erweitert unbeschränkten StPfl s zB BayLfSt v 14.05.2013, S 0127.2.1–7/7 St42.

Für sog Auslandsrentner, die beschränkt stpfl sind (§ 1 Abs 4 EStG) und dabei ausschließlich mit inländischen Einkünften iSd § 49 Abs 1 Nr 7 u 10 EStG zu veranlagen sind, besteht seit dem VZ 2005 eine zentrale Zuständigkeit des FA Neubrandenburg (§ 19 Abs 6 AO iVm ESt-ZuständigkeitsVO v 02.01.2009, BGBl I 2009, 3).

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