Rn. 146

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Bei StPfl, die unter der Maßgabe des § 1 Abs 3 EStG zur fiktiven unbeschränkten StPfl optieren und damit die personen- und familienbezogenen Entlastungen der unbeschränkten StPfl in Anspruch nehmen, ist bei der Veranlagung der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG in gleicher Weise wie bei unbeschränkt StPfl iSv § 1 Abs 1 2 EStG zu berücksichtigen.

Dieser erstreckt sich nicht nur auf die in § 32b Abs 1 S Nr 1 EStG genannten Bezüge (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc), sondern nach § 32b Abs 1 S 1 Nr 5 EStG auch auf die ausländischen Einkünfte, die nicht in die Veranlagung zur fiktiven unbeschränkten StPfl einzubeziehen sind. Nicht hierunter fallen inländische Einkünfte, die Deutschland nach einem DBA als inländischer Quellenstaat nur der Höhe nach beschränkt besteuern darf, auch wenn diese nach § 1 Abs 3 S 3 EStG als nicht der deutschen ESt unterliegend gelten, da sich diese Fiktion nur auf die Ermittlung der Einkunftsgrenzen bezieht (s Rn 132; Gosch in Kirchhof, § 1 EStG Rz 27; Pfirrmann in Kirchhof, § 32b EStG Rz 16).

Diese können höchstens 10 % des Welteinkommens betragen bzw dürfen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 EStG nicht übersteigen, s Rn 131ff.

Seit VZ 2008 (bei EU-/EWR-Angehörigen auf Antrag rückwirkend in allen nicht bestandskräftigen Fällen) gilt § 32b Abs 1 S 1 Nr 5 EStG für positive und negative Einkünfte, nicht mehr nur wie früher bei einem positiven Saldo.

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