Rn. 116

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Regelungen der erweiterten unbeschränkten StPfl kommen für deutsche Auslandsbedienstete sowie ihre deutschen Angehörigen nach § 1 Abs 2 S 2 EStG allein dann zur Geltung, wenn diese in ihrem Wohnsitzstaat nur einer der beschränkten EStPfl vergleichbaren Besteuerung unterworfen sind (zur erweiterten unbeschränkten EStPfl der Ehefrau eines in Deutschland nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt stpfl Diplomaten s FG BBg v 18.04.2018, 1 K 1252/15, EFG 2018, 1198). Der Besteuerung des Ansässigkeitsstaats dürfen somit nur Einkünfte unterliegen, die aus Quellen dieses Staates erwachsen oder aus dort belegenem Vermögen.

Für Angehörige, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nach § 1 Abs 2 S 1 Hs 2 EStG (Alt 2 oder 3) erweitert unbeschränkt estpfl sind, hat § 1 Abs 2 S 2 EStG wegen der Spezialregelung in S 1 Hs 2 (keine Einkünfte oder nur ausschließlich der deutschen ESt unterliegende Einkünfte) keine Bedeutung.

Sinn und Zweck von § 1 Abs 2 S 2 EStG ist es ansonsten, den Auslandsbediensteten deutscher staatlicher Stellen die personenbezogenen Vorteile der unbeschränkten StPfl für sich und ihre Haushaltsangehörigen zu erhalten. Umgekehrt soll verhindert werden, dass ein StPfl sowohl in seinem Wohnsitzstaat als auch über § 1 Abs 2 EStG in der Bundesrepublik Deutschland diese Vorteile mehrfach in Anspruch nehmen kann (BFH v 19.09.2013, V R 9/12, BStBl II 2014, 715; BFH v 18.12.2013, III R 20/12, BFH/NV 2014, 684).

Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, iSd § 1 Abs 2 S 2 EStG lediglich in einem der beschränkten EStPfl ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird, ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen (BFH v 09.10.1985, I R 271/81, HFR 1986, 287; BFH v 22.02.2006, I R 60/05, BStBl II 2007, 106). Vorzunehmen ist mithin ein Vergleich des ausländischen Rechts mit § 49 EStG. Zu berücksichtigen ist insb, ob im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat nur die inländischen Einkünfte (nicht das Welteinkommen) erfasst werden und persönliche Verhältnisse weitgehend außer Betracht bleiben (BFH v 18.12.2013, III R 20/12, BFH/NV 2014, 684 mwN).

Ob es im Ansässigkeitsstaat aber tatsächlich zu einer Besteuerung kommt, ist unerheblich, weil nicht das tatsächliche Besteuerungsverhalten des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaats maßgeblich ist, sondern allein die objektive Rechtslage (BFH v 22.02.2006, I R 60/05, BStBl II 2007, 106).

Die Voraussetzung des § 1 Abs 2 S 2 EStG wird vor allem bei Auslandsbediensteten erfüllt sein, die unter das WÜD oder WÜK fallen (s Rn 101f), weil diese Übereinkommen die Einkommensbesteuerung im Tätigkeitsstaat höchstens in dem Umfang zulassen, der der deutschen beschränkten StPfl entspricht (Art 34, 37 WÜD; Art 49 WÜK). Zum Kindergeldanspruch deutscher Ortskräfte einer deutschen Botschaft im Ausland nach § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG iVm § 1 Abs 2 EStGBFH v 19.09.2013, V R 9/12, BStBl II 2014, 715; BFH v 18.12.2013, III R 20/12, BFH/NV 2014, 684; FG Köln v 26.09.2018, 4 K 3634/13; Selder, jurisPR-SteuerR 5/2014 Anm 2.

Keine Heranziehung in einem der beschränkten StPfl ähnlichen Umfang liegt vor, wenn ein deutscher Staatsbürger im anderen Staat unbeschränkt estpfl ist und Deutschland aufgrund eines DBA das Besteuerungsrecht hat (BFH v 05.09.2001, I R 88/00, BFH/NV 2002, 623).

 

Rn. 117

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Liegen die Voraussetzungen der erweiterten unbeschränkten StPfl nach § 1 Abs 2 EStG vor, ergibt sich kein Unterschied zur unbeschränkten StPfl gemäß § 1 Abs 1 S 1 EStG. Erfasst werden damit nicht nur die von der öffentlichen Kasse bezogenen Einkünfte, sondern das Welteinkommen. Ansonsten s Gosch in Kirchhof, § 1 EStG Rz 13.

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