Rn. 18

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

PersGes (OHG, KG, GbR, atypisch stille Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft) und Gemeinschaften (Gesamthands- und Bruchteilsgemeinschaften) unterliegen als solche nicht der ESt. Sie können allerdings als Unternehmer (§ 2 UStG) ustpfl (anders für die Bruchteilsgemeinschaft nunmehr BFH v 22.11.2018, V R 65/17, BFHE 263, 90; bestätigt durch BFH v 07.05.2020, V R 1/18, BFH/NV 2020, 1211) und als Gewerbetreibende Schuldner der GewSt sein (§ 5 Abs 1 GewStG).

 

Rn. 19

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Estpfl sind gemäß § 1 EStG jeweils die beteiligten Gesellschafter, sofern diese natürliche Personen sind. Ist eine juristische Person Gesellschafter (zB bei der GmbH & Co KG), so unterliegen deren Einkünfte der KSt (§ 1 KStG).

Die von der PersGes/Gemeinschaft erzielten Einkünfte werden iR einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt. Die den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünfte (§§ 179, 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, 182 AO) werden dann bei deren persönlicher ESt-Veranlagung berücksichtigt.

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