Rn. 37

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 1 EStG endet mit dem Tag des Todes, mit Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts.

 

Rn. 38

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Bei Verschollenen gilt (abweichend vom Zivilrecht) gemäß § 49 AO für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung rkr wird. Der Verschollene wird daher bis zur Rechtskraft der Todeserklärung als lebend und damit estpfl angesehen. Entsprechend werden die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte aus dem Vermögen des Verschollenen auch diesem und nicht den Erben zugerechnet, obwohl die Erben nach § 9 Abs 1 VerschG bereits rückwirkend auf den vermuteten Todeszeitpunkt Gesamtrechtsnachfolger iSv § 1922 BGB geworden sind.

 

Rn. 39

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Steuerschulden des Erblassers gehen iRd Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 45 AO auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über (im Übrigen s Rn 25 zur Veranlagung im Erbfall).

 

Rn. 40

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die erweiterte unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 2 EStG endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Versetzung ins Inland durch erneuten Wohnsitz im Inland oder durch Tod.

 

Rn. 41

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die unbeschränkte StPfl auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG endet mit Wegfall der Antragsvoraussetzungen (Beendigung der Tätigkeit, Rücknahme des Antrags vor Bestandskraft), Über- oder Unterschreitung der anderen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 3 EStG oder durch Tod.

 

Rn. 42

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die beschränkte StPfl nach § 1 Abs 4 EStG endet mit (Wieder-)Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, mit Wegfall der unter § 49 EStG aufgezählten Einkünfte oder mit dem Tod.

 

Rn. 43

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die erweiterte beschränkte StPfl nach § 2 Abs 1 AStG endet mit Wegfall eines der Tatbestandsmerkmale (Ablauf der Zehnjahresfrist, Absinken der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen), Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder mit dem Tod.

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