Rn. 124

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der Personenkreis des § 1 Abs 3 EStG umfasst alle natürlichen Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO, s Rn 69ff) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO, s Rn 87ff) im Ausland, die im Inland steuerbare Einkünfte nach § 49 EStG erzielen. Demnach erstreckt sich die fiktive unbeschränkte StPfl nicht nur auf Grenzpendler, sondern auf alle StPfl, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG erfüllen.

 

Rn. 125

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Von der fiktiven unbeschränkten StPfl werden daher nicht nur EU-Staatsangehörige oder -Ansässige und Grenzpendler erfasst, sondern alle Ausländer, wenn ihr Inlandseinkommen größtenteils der deutschen Besteuerung unterliegt; das können bspw (vgl Kaefer, BB 1995, 1615) sein:

  • ausländische ArbN und Selbständige, die unter Beibehaltung ihres Familienwohnsitzes täglich zur Arbeit nach Deutschland pendeln,
  • deutsche Staatsbürger, die unter Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitsplatzes aus privaten Gründen (Heirat, günstigere Grundstückspreise oder Miete etc) ihren Wohnsitz in ein angrenzendes Land verlegen,
  • Saisonarbeiter und Werkvertrags-ArbN, die zu einem Einsatz von wenigen Wochen oder Monaten nach Deutschland kommen,
  • deutsche Ruheständler, die im Ausland leben und ihre Einkünfte (Renten, Mieten etc) aus Deutschland beziehen.
 

Rn. 126

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder und andere im Haushalt lebende Angehörige werden nur dann in die unbeschränkte StPfl einbezogen, wenn sie selbst die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG erfüllen.

Liegen bei beiden Ehegatten oder (wegen § 2 Abs 8 EStG) Lebenspartnern die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten StPfl vor, ist wegen des Ausschlusses von § 1 Abs 3 EStG in § 26 Abs 1 EStG eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif (§ 32 Abs 5 EStG) nicht möglich (zB BFH v 22.10.2014, I B 101/13, BFH/NV 2015, 201), wenn nicht auch die weiteren europabezogenen Voraussetzungen des § 1a Abs 1 Nr 2 EStG (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist) erfüllt sind (zu Einzelheiten s Erläut zu § 1a (Göckel) sowie BFH v 01.10.2014, I R 18/13, BStBl II 2015, 474). Auch Eheleute, die in der Schweiz ansässig geworden sind und weiterhin ihre gesamten stpfl Einkünfte im Inland versteuern, können die Zusammenveranlagung wählen (EuGH v 28.02.2013, C-425/11, BStBl II 2013, 896; FG BdW v 18.04.2013, 3 K 825/13).

Zur Frage des Anspruchs auf Zusammenveranlagung, wenn der im EU-Ausland wohnende Ehegatte dort steuerfreie Einkünfte über der Wesentlichkeitsgrenze bezieht s Rn 132.

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