Rn. 15

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der EStPfl unterliegen ausschließlich natürliche Personen. Dabei erstreckt sich die EStPfl auf jede natürliche Person einzeln, auch auf Kinder und bei Ehegatten oder Lebenspartnern (Individualprinzip). Durch die EStPfl wird das Einkommen natürlicher Personen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des StPfl besteuert.

 

Rn. 16

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Juristische Personen (KapGes, Genossenschaften, Vereine) unterliegen gemäß § 1 KStG der KSt (s Rn 20).

 

Rn. 17

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Begrifflich ist die natürliche Person vom bürgerlichen Recht abgeleitet. Demnach ist hierunter der lebende Mensch zu verstehen, dessen Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB mit Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Tod endet.

Die EStPfl entsteht unabhängig von Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Verfügungsbefugnis und Volljährigkeit. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt sich nicht auf die EStPfl als solche, wohl aber auf das Besteuerungsverfahren aus.

Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige haben einen gesetzlichen oder bestellten Vertreter, der ihre steuerlichen Pflichten gemäß § 34 Abs 1 AO zu erfüllen hat.

Ohne Bedeutung für die unbeschränkte StPfl (§ 1 Abs 1 3 EStG) und die beschränkte StPfl (§ 1 Abs 4 EStG) ist die Staatsangehörigkeit. Diese spielt nur für die erweiterte unbeschränkte StPfl (§ 1 Abs 2 EStG) eine Rolle.

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