Rn. 32

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 1 EStG beginnt grds mit der Geburt. Zur Begründung eines inländischen Wohnsitzes, wenn das Kind im Ausland geboren wird s BFH v 07.04.2011, III R 77/09, BFH/NV 2011, 1352.

Ist der StPfl ein Ausländer, beginnt die unbeschränkte StPfl mit Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.

 

Rn. 33

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die erweiterte unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 2 EStG beginnt mit Vorhandensein eines entsprechenden Dienstverhältnisses iSv Abs 2 und der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.

 

Rn. 34

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die unbeschränkte StPfl auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag wirksam wird.

 

Rn. 35

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die beschränkte StPfl nach § 1 Abs 4 EStG beginnt mit dem erstmaligen Bezug von Einkünften iSd § 49 EStG durch einen Ausländer oder mit Wegfall der Voraussetzungen der Abs 1, 2 und 3 bei weiterem Bezug inländischer Einkünfte.

 

Rn. 36

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die erweiterte beschränkte StPfl nach § 2 Abs 1 AStG beginnt mit dem Umzug in ein niedrig besteuertes Land. Voraussetzung ist ua, dass die natürliche Person als Deutscher zuvor in einem Zeitraum von zehn Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt estpfl war.

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