Tatsächliche Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Grundstück und damit zusammenhängende Reisekosten (ggf für Unterkunft und Mehraufwand für Verpflegung und sonstige Kosten) sind WK iSd § 9 Abs 1 S 1 EStG (R 21.2 Abs 4 S 4 EStR 2012; auch s "Fahrtkosten"). Gelegentliche Fahrten dürften im Allgemeinen eine Fahrt pro Monat sein (ebenso Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 400 "Reisekosten", November 2019). Fallen diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Kauf des Mietobjekts an, sind sie HK oder AK.

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