Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Liebhabereiobjekt stehen, können nicht als WK abgezogen werden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem nicht mehr von einem Liebhabereiobjekt auszugehen ist, kommt ein WK-Abzug in Betracht. Dabei ist zu prüfen, ob die vorher entstandenen Aufwendungen zum Teil als vorweggenommene WK anzusehen sind.

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