Fahrtkosten im wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einkünften aus VuV sind WK. So sind die tatsächlichen Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Grundstück WK iSd § 9 Abs 1 S 1 EStG. Der Abzug ist jedoch auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet (BFH BStBl II 2016, 532 noch zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG).

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