Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Erhaltungsaufwand während der Vermietungszeit ist grds als WK abzugsfähig (BFH BStBl II 2001, 787). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie die Selbstnutzung vorbereiten soll (im Einzelnen s bei einer zunächst vermieteten und später selbstgenutzten Wohnung BMF BStBl I 2001, 868) und daher nur vorverlagert werden. Eindeutig ist dies dann zB anzunehmen, wenn der Erhaltungsaufwand bei bereits gekündigtem Mietverhältnis objektiv nicht zur Wiedervermietung oder Bewahrung der Mieträume und des Gebäudes erforderlich ist (BMF BStBl I 2001, 868; H 21.2 EStH 2020"Erhaltungsaufwand").

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ein Abzug ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Einkünften aus VuV nicht besteht. So sind Erhaltungsaufwendungen nach Beendigung der Vermietung und vor Beginn der Selbstnutzung grds keine WK. Ausnahmsweise kommt ein Abzug als WK in Betracht, wenn Reparaturen erfolgen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden (BFH BStBl II 2001, 784). Weiterhin können auch Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insb eines mutwillig verursachten Schadens, WK sein (BFH BStBl II 2001, 784).

 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Soweit Erhaltungsaufwendungen WK sind, können diese auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (§ 82b EStDV). Voraussetzung ist, dass es sich um größere Aufwendungen handelt. Die Rspr hat dies bereits bei 1.440 DM angenommen (BFH BStBl II 1993, 591).

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