Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Es kommt darauf an, ob die Schadensersatzleistungen durch das Nutzungsverhältnis veranlasst sind. So sind Zahlungen des Mieters wegen vertragswidriger Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsablauf und dadurch entstandener Mietausfall (vgl BFH BStBl II 1971, 624) ebenso wie Ersatzleistungen wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache (BFH BStBl III 1966, 395) als Einnahmen zu erfassen (BFH BStBl II 1993, 748), da sie durch das Nutzungsverhältnis veranlasst sind.

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Auch die Zahlung für eine unterlassene Schönheitsreparatur ist als Einnahme zu behandeln (BFH BStBl II 1968, 309). Anders hingegen wenn der Anspruch nicht aus dem Mietvertrag, sondern aus einem anderen Rechtsgrund herrührt (zB § 823ff BGB).

 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

So gehören Entschädigungen für Lärm- und Abgasimmissionen einer neuen Straße nicht zu Einnahmen aus VuV (FG Mchn EFG 2004, 1120 rkr). Auch der Schadensersatz für Bauschäden aufgrund von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück sind keine Einnahmen aus VuV (FG D'dorf EFG 1992, 338 rkr).

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