Statt Barmiete können auch Sachleistungen Einnahmen aus VuV sein (zur Bewertung s § 8 Abs 2 EStG). So kommt als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung auch die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch den Mieter in Betracht. In Höhe der üblichen Zinsen sind dann die Einnahmen zu bemessen (s BFH BFH/NV 1995, 294; Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 117 "Sachleistungen", 40. Aufl). Auch andere Gegenleistungen in Form von Sachleistungen (zB Dienst- oder Arbeitsverhältnis) können Einnahmen sein (BFH BStBl II 1992, 1009; BFH/NV 2009, 146).

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