Aufwendungen die neben der Miete vom Mieter an den Vermieter für Nebenkosten gezahlt werden (zB für Strom, Wasser, Kanalbenutzung, Hausmeisterdienste, Treppenhausbeleuchtung, Verwalterleistungen etc), sind als Einnahmen zu erfassen. S § 21 Rn 451 (Nacke).

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