Öffentliche Zuschüsse führen als Leistungen Dritter dann zu Einnahmen aus VuV, wenn sie das Überlassen des Gebrauchs oder der Nutzung eines Grundstücks entgelten sollen oder der Finanzierung von WK dienen, nämlich den Erhaltungsaufwand oder den Aufwand für die Schuldzinsen vermindern (vgl BFH BStBl II 2012, 310; 2010, 34; 2004, 14). Zuschüsse zu den HK oder AK mindern hingegen lediglich die Bemessungsgrundlage für die AfA und stellen keine Einnahmen aus VuV dar (FG Köln EFG 2014, 996, nachgehend BFH BStBl II 2017, 253).

Auch die Zahlung eines Mietzuschusses in Form eines Darlehens ändert nichts am Charakter der Einnahme als Mietzuschuss (FG Köln EFG 2014, 996, nachgehend BFH BStBl II 2017, 253).

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