Ein Darlehen, das der Mieter dem Eigentümer zinslos gewährt, kann in Höhe der üblichen Zinsen Einnahmen bei den Einkünften aus § 21 EStG sein (ausführlich BFH BFH/NV 1995, 294; 2009, 12; BStBl II 2003, 243; 2008, 502). Ist die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, und trägt hierfür der Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko, führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme (BFH BStBl II 2017, 253).

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