• 2020

Laufender steuerlicher Verlust einer Organgesellschaft / Auswirkungen bei Verschmelzung, Formwechsel und Abspaltung / § 4 UmwStG / § 12 UmwStG / § 15 UmwStG

 

Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft ergeben auf den laufenden Verlust einer Organgesellschaft bei deren Verschmelzung, Formwechsel oder Abspaltung. Bei einer Verschmelzung geht das negative laufende Ergebnis am steuerlichen Übertragungsstichtag ungekürzt auf den Organträger über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschmelzung auf den regulären Bilanzstichtag oder einen davon abweichenden steuerlichen Stichtag der Organgesellschaft erfolgt. Keine Anwendung dürften §§ 12 Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG finden. Entsprechendes gilt bei einem Formwechsel über § 9 UmwStG. Fällt bei der Abspaltung von der Organgesellschaft der steuerliche Übertragungsstichtag auf das Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, dürfte das negative laufende Ergebnis auf den Organträger übergehen. Keine Anwendung findet § 15 Abs. 3 UmwStG. Bei einem abweichenden steuerlichen Übertragungsstichtag dürfte dagegen der Verlust der Organgesellschaft nach § 15 Abs. 3 UmwStG zu kürzen sein.

(so Pitzal/Werneburg, Was passiert mit dem laufenden steuerlichen Verlust einer Organgesellschaft bei Verschmelzung, Formwechsel oder Abspaltung?, DStR 2020, 2006)

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