• 2019

Konsignationslager / § 3 Abs. 1 UStG

 

Die Übergangsregelung für die Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung zur Lieferung von Waren über Konsignationslager wurde für alle vor dem 1.1.2020 ausgeführten Umsätze verlängert (BMF v. 31.10.2018, BStBl I 2018, 1203). Insoweit besteht ein Wahlrecht, ob die bisherige oder die neue Verwaltungsauffassung angewendet werden soll. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung wurde die Einlagerung der Ware in das Konsignationslager eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen leistenden Unternehmers unter den Voraussetzungen von § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Verbringung und die nachfolgende Entnahme der Ware durch den Abnehmer aus dem Konsignationslager als ruhende Lieferung des leistenden Unternehmers angesehen. Nach neuer Verwaltungsauffassung kommt es darauf an, ob der Abnehmer zu Beginn der Versendung der Ware über das Konsignationslager bereits feststeht oder nicht. Steht der Abnehmer bei Beginn der Versendung der Ware in das Konsignationslager aufgrund eines verpflichtenden Kaufvertrags bereits fest, liegt eine Direktlieferung des leistenden Unternehmers an den Abnehmer durch die Einlagerung der Ware in das Konsignationslager vor. Fehlt es daran, erfolgt die Lieferung erst durch die Entnahme aus dem Konsignationslager. Bei Lieferung aus einem anderen EU-Staat stellt die zeitlich vorangehende Überführung der Ware in das inländische Konsignationslager ein steuerfreies inländisches Verbringen mit nachfolgendem steuerpflichtigem innergemeinschaftlichem Erwerb dar. Fraglich ist, ob die bisherige oder die neue Verwaltungsauffassung günstiger ist. Grundsätzlich dürfte für den Abnehmer die frühere Verwaltungsauffassung günstiger sein. Gleiches dürfte für den leistenden Unternehmer gelten, wenn es sich um reine Inlandssachverhalte handelt. Für den ausländischen leistenden Unternehmer mit inländischem Konsignationslager dürfte regelmäßig die neue Verwaltungsauffassung vorteilhafter sein, sofern er nicht bereits im Inland registriert ist. Kommen kann es allerdings zu einer unerwünschten Vorfinanzierung der USt. Notwendig kann eine Anpassung der jeweiligen Rahmenverträge sein.

(so Zaumseil, Gestaltungserwägungen zum Konsignationslager, UVR 2019, 29)

Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine / § 3 Abs. 13 bis 15 UStG / § 10 Abs. 1 UStG

 

Die Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ist von großer praktischer Bedeutung. Einzweck-Gutscheine liegen regelmäßig vor, wenn ein Gutschein über eine genau bestimmte Leistung, die an einem ganz bestimmten Ort erbracht wird, ausgestellt wird. Fehlt einer der genannten Voraussetzungen, liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor. Damit ist die Frage, ob ein Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein vorliegt, gestaltbar. Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt der Ausgabe. Dabei bleibt es auch dann, wenn der Gutschein nicht eingelöst wird. Einzweck-Gutscheine können auch Gegenstand einer unentgeltlichen Wertabgabe sein. Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins ist nicht umsatzsteuerbar. Zu erfolgen hat die Besteuerung erst bei Einlösung. Wird dieser nicht eingelöst, verbleiben die vereinnahmten Beträge beim Unternehmer ohne weitere umsatzsteuerliche Belastung. Wird das Warensortiment nach Ausgabe des Gutscheins und vor Einlösung erweitert, dürfte aus einem ausgegebenen Einzweck-Gutschein ein Mehrzweck-Gutschein werden. Eine bereits vorgenommene Besteuerung des Einzweck-Gutscheins muss korrigiert werden. Wurde ein Gutschein in der irrtümlichen Annahme verkauft, es handele sich um einen Einzweck-Gutschein, gilt § 14c Abs. 2 UStG. Im umgekehrten Fall ergibt sich die Pflicht zur nachträglichen Besteuerung als Einzweck-Gutschein verbunden eventuell mit der Verzinsung nach § 233 AO. Der Vorteil des Mehrzweck-Gutscheins besteht auch darin, dass die vereinnahmten Entgelte zunächst keine USt auslösen.

(so Huschens, Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine in der USt - Praktische Auswirkungen der ab 01.01.2019 geltenden Neuregelungen, DB 2019, 446)

Tauschvorgänge / Voraussetzungen / Bemessungsgrundlage / Su bjektiver Wert der Gegenleistung / § 3 Abs. 12 UStG / § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG

 

Der EuGH hat sich mit Urteil v. 10.1.2019, C-410/17 zu Tauschvorgängen geäußert. Einem Tauschvorgang liegen zwei zu besteuernde Umsätze zugrunde. Zwischen diesen muss ein unmittelbarer Zusammenhang auf Grund eines Rechtsverhältnisses bestehen. Sie müssen beruhen auf ein und demselben Vertrag. Steuerbemessungsgrundlage im Rahmen von Tauschvorgängen ist nach Auffassung des EuGH der subjektive Wert der Gegenleistung. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist. Nach Auffassung der FinVerw ergibt sich der subjektive Wert der Gegenleistung aus den Aufwendungen, die der Leistungsempfänger tätigt, um die Leistung zu erhalten. Tätigt der Leistungsempfänger keine Aufwendungen, ist der gemeine Wert der Gegenleistung anzusetzen. Dieser Auffassung dürfte weder der BFH noch der EuGH folgen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH v. 10.1.2019, C-410/17 dürfte s...

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